Genehmigungspflichtige Bauvorhaben sind die Vorhaben, für die Sie einen Bauantrag stellen müssen und die Bauaufsichtsbehörde, also dem Bauamt, eine Baugenehmigung erteilen muss.
Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) hat in § 60 Absatz 1 dazu folgenden Grundsatz festgeschrieben:
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung.
Dies ist klassischerweise die Errichtung Ihres Einfamilien- oder Mehrfamilienwohnhauses, der Anbau an Ihr Wohnhaus, die Errichtung einer Gewerbehalle oder beispielsweise auch die Änderung eines Friseursalons in ein Lebensmittelgeschäft.
Bei den genehmigungspflichtigen Vorhaben unterscheidet die Bauordnung dabei zwischen Vorhaben, die im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 BauO NRW und dem Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen und zu genehmigen sind.
Die dem Bauantrag beizufügenden Unterlagen, die sogenannten Bauvorlagen, sind gemäß § 67 BauO NRW von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin bzw. einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser, beispielsweise von einer Architektin oder einem Architekten, zu erstellen und bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Wer ist meine Ansprechpartnerin bzw. mein Ansprechpartner beim Bauamt?
Für die Bearbeitung Ihrer Anträge wurde das Stadtgebiet Kleve in vier Bereiche eingeteilt, denen jeweils eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter zugewiesen.
Bezirk 1: Bimmen, Düffelward, Keeken, Kellen, Salmorth, Schenkenschanz
Bezirk 2: Brienen, Griethausen, Hurendeich, Warbeyen, Wardhausen, Kleve Innenstadt (Innenstadt, östlich Ringstraße, westlich Triftstraße)
Bezirk 3: Materborn, Reichswalde, Kleve (südlich Nimwegerstraße, westlich Ringstraße, östlich Triftstraße)
Bezirk 4: Donsbrüggen, Rindern, Kleve (nördlich Nimwegerstraße, westlich B9)
Sofern Sie für Ihr Vorhaben bereits einen Antrag gestellt und eine Eingangsbestätigung erhalten haben, können Sie dieser die zuständige Mitarbeiterin bzw. den zuständigen Mitarbeiter entnehmen.
Ich habe meinen Bauantrag eingereicht. Wie geht es nun weiter?
Die Behandlung Ihres Bauantrags ist in § 71 BauO NRW geregelt:
- Ihr Antrag wird innerhalb von zehn Arbeitstagen auf Vollständigkeit geprüft. Fehlen Unterlagen oder weisen die eingereichten Unterlagen Mängel auf, wird mit der Eingangsbestätigung eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt. Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.
- Mit Vollständigkeit der Bauvorlagen folgt das Beteiligungsverfahren weiterer Stellen zur Prüfung, ob Ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. dabei werden die Stellen gehört, deren Aufgabenbereich berührt ist. Dies sind beispielsweise die Abteilung Stadtplanung, der Fachbereich Tiefbau oder die Untere Denkmalbehörde der Stadt Kleve oder die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Kleve.
- Durch die Beteiligung der genannten Stellen kann es erforderlich sein, dass durch Sie weitere Unterlagen für die Beurteilung Ihres Bauantrags vorzulegen sind.
- Mit Vorliegen aller Bauantragsunterlagen und Stellungnahmen der zu beteiligenden Behörden erfolgt die abschließende Entscheidung über Ihren Bauantrag. Sofern Ihrem Bauantrag keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, wird die Baugenehmigung erteilt.
Ich habe die Baugenehmigung erhalten. Muss ich noch etwas beachten?
Lesen Sie sich die Baugenehmigung aufmerksam durch.
Die Baugenehmigung enthält Auflagen oder sogar eine Bedingung, die es zwingend zu beachten und umzusetzen gilt!
So sind beispielsweise die erforderlichen Anzeigen bei der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig einzureichen und die erforderlichen Bauzustandsbesichtigungen, auch Bauabnahmen genannt, zu veranlassen.
Alle notwendigen Informationen zu den erforderlichen Bauabnahmen finden Sie hier.
Benötigte Unterlagen
- Die erforderlichen amtlichen Vordrucke finden Sie im Bereich Downloads.
- Welche Unterlagen neben diesen Vordrucken noch benötigt werden, ist abhängig vom Antragsinhalt.
Gebühren
- Es fallen Gebühren für die Vorprüfung Ihres Bauantrags an. Die Gebührenhöhe ist abhängig von der Rohbau- bzw. Herstellungssumme.
- Die Gebührenhöhe für die Erteilung der Baugenehmigung ist abhängig von der Rohbau- bzw. Herstellungssumme.
Rechtliche Grundlagen
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen (VV BauPrüfVO)
- Baugesetzbuch
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)