Mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ist der gesetzliche Rahmen für die Jugendarbeit, die Förderung der Jugendverbände, die Jugendsozialarbeit und den Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz gegeben. Ergänzt wird das Bundesgesetz um das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG - KJFöG) als Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses trägt den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe auf, einen kommunalen Kinder- und Jugendförderplan zu entwickeln, für die Dauer einer Ratsperiode festzuschreiben und regelmäßig weiter zu entwickeln.
Mit der Fortschreibung des Klever Kinder- und Jugendförderplans, kommt die Stadt Kleve dieser Verpflichtung nach. Mit diesem werden die Unternehmungen der Stadt Kleve konkretisiert, mit denen die Gewährleistungspflicht für ein rechtzeitiges und ausreichendes Angebot an erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendförderung erfüllt werden (§ 79 Abs. 2 SGB VIII).
Das Ziel des Kinder- und Jugendförderplans ist es, unter Beteiligung und im gemeinsamen Dialog mit Kindern, Jugendlichen und deren Familien, jungen Erwachsenen, sowie freien Trägern der Jugendhilfe, Politik und dem öffentlichen Träger gemeinsam für die Stadt Kleve ein bedarfsdeckendes und interessenorientiertes Angebot für junge Menschen zur Verfügung zu stellen.