Der Begriff der „Personenbezogenen Daten“ ergibt sich aus Artikel 4 Nr. 1 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Danach fallen darunter alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer OnlineKennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Darüber hinaus definiert Artikel 9 Abs. 1 DSGVO zusätzlich personenbezogene Daten „besonderer Kategorien“, die im Allgemeinen auch als „sensible Daten“ bezeichnet werden.
Darunter fallen alle personenbezogenen Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.