Gemäß § 80 Schulgesetz NRW sind Gemeinden, die Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes für ihren Bereich einen Schulentwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben.
Die Schulentwicklungsplanung muss folgenden inhaltlichen Anforderungen entsprechen:
- das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schulgrößen (Schülerzahl, Zügigkeit) und Schulstandorten,
- die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Erziehungsberechtigten und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen und Jahrgangsstufen und
- die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestandes nach Schulformen und Schulstandorten