Durch Müll verwahrloste Wohnungen fallen normalerweise durch eine Geruchsbelästigung auf. Nachbarn fühlen sich belästigt und befürchten gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Gestank und Ungezieferbefall.
In erster Linie ist der Eigentümer bzw. Vermieter vorrangig für die Beseitigung der Missstände verantwortlich und muss diese unter Umständen zivilrechtlich durchsetzen. So ist er auch verpflichtet, den Müll zu entsorgen oder einen Schädlingsbekämpfer zu beauftragen, wenn der Mieter dazu selbst nicht in der Lage ist. Bei Wohn-/Hauseigentum sind gfls. Ansprüche wegen sogenannter „Besitz- oder Eigentumsstörung“ geltend zu machen (Bürgerliches Gesetzbuch).
Behördliche Maßnahmen gegen den Willen einer solchen Person sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, da diese in die persönlichen Grundrechte eines Menschen (Unverletzlichkeit der Wohnung, Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit) eingreifen.
Ein Eingreifen wäre z.B. möglich, wenn anzunehmen ist, dass Tatsachen vorliegen, die das Auftreten und die Verbreitung von Infektionskrankheiten konkret befürchten lassen.
Alleinige oder in Kombination auftretende Umstände wie
- die Vermüllung von Räumen und dadurch entstehende Folgeerscheinungen,
- Geruchsbelästigungen,
- Ungezieferbefall und/oder ekelige Zustände,
- Madenbefall,
- verdorbene, verschimmelte oder gärende Lebensmittel,
stellen für sich noch keine konkreten Gründe für ein infektionsrechtlich begründbares behördliches Einschreiten dar (§ 16 Infektionsschutzgesetz). In diesem Fall ist das Kreisgesundheitsamt Kleve zuständig.
Sollte eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung die Folgen einer Vermüllung nicht erkennen, so kann versucht werden, eine gesetzliche Betreuung anzuregen. Auch Angehörige oder Nachbarn können beim zuständigen Amtsgericht für die betroffene Person eine Betreuung beantragen.
Auch kann der sozialpsychiatrische Dienst des Kreisgesundheitsamtes Kleve informiert werden, der für psychisch kranke Menschen und deren Angehörige Hilfsangebote organisiert.
Das Gesundheitsamt kann zunächst niemanden zur Beratung zwingen, solange die Person nicht sich selbst oder Fremde akut gefährdet.
Eine zwangsweise Unterbringung des Betroffenen durch die zuständige Ordnungsbehörde in eine Fachklinik ist in den meisten dieser Fälle ausgeschlossen. Da es sich hierbei um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt und somit in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird, sind hier sehr enge rechtliche Grenzen gesetzt. Es muss nachweislich eine psychische Erkrankung / Störung ursächlich mit einer akuten, erheblichen Gefahrenlage zusammenhängen.
Zwangsmaßnahmen gegen Personen, die verwahrlosen und ihre Wohnung vermüllen, stellen somit eine absolute Ausnahme dar.