Ist eine Person im Ausland verstorben, können Sie die nachträgliche Beurkundung des Sterbefalles im Sterberegister in Deutschland beantragen. Hierfür zuständig ist das Standesamt am (letzten) deutschen Wohnsitz.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das deutsche Sterberegister kann dennoch von Vorteil sein, denn anschließend kann das hiesige Standesamt eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde würden somit zukünftig entfallen.
Die Nachbeurkundung eines Sterbefalles ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigt sind
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) des/der Verstorbenen
- die Eltern des/der Verstorbenen
- die Kinder des/der Vestorbenen
Die Nachbeurkundung kann ausschließlich nach vorheriger Beratung durch das zuständige Standesamt erfolgen. Im Rahmen der Beratung erfahren Sie, welche Unterlagen für die Nachbeurkundung vorzulegen sind.
Die Bearbeitungsgebühr für die Beurkundung einer ausländischen Geburt im Geburtenregister des Standesamtes Kleve beträgt 40,00 €. Für die Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde sind 10,00 € zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall weitere Kosten entstehen können.
Fragen zu dieser Dienstleistung richten Sie bitte per E-Mail an standesamt@kleve.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch oder persönlich.