Menschen reagieren sehr unterschiedlich auf Geräusche. So kann der musikalische Hochgenuss des einen zur Zerreißprobe für die Nerven des anderen werden. Gerade unter Nachbarn führt dies häufig zu Streitigkeiten.
Lärm kann das persönliche Wohlbefinden beeinträchtigen und je nach Lautstärke und Dauer sogar Gesundheitsschäden verursachen. Wir kennen die unterschiedlichsten Lärmquellen, wie z. B. Straßenverkehr, Baustellen, Gaststätten, Gewerbe, Industrie, Hunde u.v.m.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist eine ungestörte Nachtruhe von großer Bedeutung.
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Diesbezüglich können jedoch Ausnahmen (beispielsweise für Veranstaltungen) genehmigt werden.
Beachten Sie bei privaten Feiern im Haus oder Garten, dass es keinen rechtlichen Anspruch auf eine lautstarke Party (z. B. einmal im Monat) gibt. Bei einer geplanten Feier kann ein Gespräch mit den Nachbarn im Vorfeld hilfreich sein.
Sonn- und feiertags sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Dies gilt jedoch nicht für leichtere Arbeiten im eigenen Garten (z. B. Unkraut jäten), die ohne Lärm verursachende Geräte ausgeführt werden.
Hinweis zur Mittagsruhe
Eine allgemeine Mittagsruhe ist in Kleve in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten in der Zeit von 12.30 bis 14.30 Uhr (allgemeine Ruhezeit) vorgeschrieben. Diese gilt jedoch nicht für Tätigkeiten gewerblicher Art. Alle Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind und die allgemeine Ruhezeit stören könnten, sind untersagt. Als solche Tätigkeit gelten insbesondere:
- das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und ähnliche Tätigkeiten,
- das Ausklopfen von Kleidern, Teppichen, Matratzen, Läufern und ähnlichen Gegenständen.
Zu beachten sind eventuell in einem Mietvertrag oder in einer Hausordnung festgesetzte Ruhezeiten (Zivilrecht).
Kinderlärm
Nach der aktuellen Rechtslage stellt der übliche von Kindern verursachte Lärm am Tage keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Auch wenn der Kinderlärm mitunter als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und kann insbesondere in einem Wohngebiet der Nachbarschaft regelmäßig zugemutet werden. Dies trifft auch auf reine Wohngebiete zu.
Tierlärm
Das Halten von Tieren gibt häufig Anlass zu Streitigkeiten mit den Nachbarn. Lärm von Tieren wird gern von den Besitzern überhört, während sich der Nachbar durch Bellen, Kreischen oder Krähen gestört fühlt.
Gegen eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks durch Tierlärm kann sich der Nachbar zivilrechtlich wehren (Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 und 906 BGB). Des Weiteren greift hier der § 12 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG). Danach sind Tiere so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Vorschrift stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Wann eine nicht nur geringfügige bzw. wesentliche Belästigung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, von der Ortsüblichkeit, der Tageszeit, der Art und der Dauer der Geräusche. Von Bedeutung kann auch sein, aus welchen Gründen die Tierhaltung erfolgt (Erwerbsquelle oder Freizeitbeschäftigung). Subjektive Empfindungen dürfen für die Beurteilung des Maßes der Belästigung keine Rolle spielen. Es ist auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" abzustellen. So wird von der Rechtsprechung gelegentliches Bellen oder Jaulen eines Hundes im Haus oder Garten als gemeinverträglich und zumutbar angesehen.
Hundegebell ist aufgrund der Vielzahl von Hunden im Stadtgebiet häufigstes Streitthema. Oft sind Haltungsmängel (z. B. großer Hund in kleiner Wohnung) und langes Alleinlassen ursächlich für lang andauerndes Bellen oder Jaulen.
Lärmbelästigung durch Hundegebell kann durch die Erziehung des Hundes oder eine anderweitige Unterbringung verhindert werden. Bei längerer Abwesenheit hat der Hundehalter für eine angemessene Betreuung des Hundes (etwa durch „Dogsitter“) oder Unterbringung während der Abwesenheit zu sorgen. Wer beruflich tagsüber außer Haus ist, sollte die Anschaffung eines Hundes genau überdenken.
Ein Gespräch mit dem Nachbarn kann möglicherweise schon für Abhilfe sorgen. Vielleicht ist dem Tierhalter gar nicht bekannt, dass sich Nachbarn durch die Geräusche der Tiere belästigt fühlen.
Musik
Tongeräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Das heißt, die Benutzung von Tongeräten ist nicht grundsätzlich verboten. Ein bloßes Hören stellt i. d. R. noch keine erhebliche Belästigung dar.
Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig durch überlaute Musik Nachbarn erheblich belästigen, begehen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Musikdarbietungen
Durch die Benutzung von Tongeräten dürfen unbeteiligte Personen (z. B. Anwohner) nicht erheblich belästigt werden.
Ungenehmigte Musikdarbietungen (Straßenmusik) dürfen am selben Standort nicht über 20 Minuten hinaus erfolgen. Weitere Darbietungen dürfen an dem bisherigen Standort nicht mehr vernehmbar sein und sind um mindestens 200 Meter zu verlegen.
Für Veranstaltungen im Freien, bei denen Musik gespielt werden soll, kann es erforderlich werden, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Weitere Informationen hierzu sind unter der Dienstleistung „Veranstaltungen“ erhältlich.
Laubbläser, Grastrimmer, Freischneider u. a. Geräte/Maschinen
In Wohngebieten ist an Werktagen (auch samstags) die Benutzung von Laubsammlern/-bläsern, Grastrimmern und Freischneidern mit Umweltzeichen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt.
An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb dieser Geräte und Maschinen nicht zulässig.
Im Einzelfall können Ausnahmen von den oben genannten Einschränkungen zugelassen werden.
In Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten sowie Gewerbe- und Industriegebieten gelten gesetzlich keine zeitlichen Beschränkungen, jedoch ist auch in diesen Gebieten die gesetzlich geschützte Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr und das Verbot an Sonn- und Feiertagen zu beachten.
Heimwerken und Renovieren
Heimwerker- und Renovierungsarbeiten sind oft mit erheblichen Geräuschen verbunden. Auch für Heimwerker gilt, auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen und unnötigen Lärm zu vermeiden.
Lautstarke Arbeiten wie Hämmern, Bohren und Sägen sollten nicht vor 7.00 Uhr und nicht nach 20.00 Uhr durchgeführt werden. Unbedingt zu beachten sind die Hausordnung sowie die gesetzliche Nachtruhe (22.00 – 6.00 Uhr).
Baustellen
Abweichend von der allgemeinen Nachtruhe gilt für Baustellen die Zeit von 20.00 – 7.00 Uhr als Ruhezeit.
Grundsätzlich ist jeder Bauunternehmer verpflichtet, eine Baustelle so einzurichten und zu betreiben, dass erhebliche Belästigungen durch Lärm vermieden werden. Die eingesetzten Baumaschinen und -fahrzeuge müssen den gesetzlichen Vorschriften zur Lärmminderung entsprechen.
Gewerbe und Industrie
In Gewerbe- und Industriebetrieben wird eine Vielzahl von Anlagen betrieben, die Lärm verursachen können. Dazu zählen z.B. Maschinen, Geräte, Entlüftungsanlagen sowie Kraftfahrzeugverkehr. Die von diesen Quellen ausgehenden Geräusche dürfen die im Einzelfall geltenden Lärmimmissions-Richtwerte gemäß TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) nicht überschreiten.
Beschwerden/ Notwendige Unterlagen
Anonyme Beschwerden und Anzeigen werden grundsätzlich nicht weiterverfolgt.
Die schriftliche Beschwerde/Anzeige sollte möglichst zeitnah erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Name und Adresse des Melders
- Name und Adresse des Ruhestörers
- Störungsprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störungen
(es muss ersichtlich werden, dass die Störung wiederkehrender Natur ist) - Angabe von Zeugen (Name und Adresse der Zeugen, möglichst mit Unterschrift)
Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die erhebliche Belästigung durch objektive Beweise belegt werden kann.
Daher sind Störungsprotokolle und Bestätigungen durch Zeugen wichtig.
Die Aufnahme der Geräusche durch elektronische Geräte ist als Beweismittel aufgrund der Manipulierbarkeit nicht geeignet.
Neben dieser "öffentlich-rechtlichen" Möglichkeit der Beschwerde / Anzeige können auch privatrechtliche Abwehransprüche (BGB, Mietrecht: Mietvertrag / Hausordnung) bestehen.
Sie können Ihre Beschwerde auch online einreichen.
Das kombinierte Beschwerdeformular für Geruchs- und Lärmbelästigungen finden Sie hier.
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
- Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)
- Sonn- und Feiertagsgesetz (FTG) NRW