Mit der Novellierung des Landeswassergesetzes NRW zum 31.12.2007 wurden die gesetzlichen Vorgaben für die Grundstückseigentümer aus der Landesbauordnung in den § 61 a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) übertragen. Hiernach hatten Eigentümer von Grundstücken ihre Schmutzwasser-Hausanschlüsse von Sachkundigen auf Dichtheit überprüfen zu lassen.
Da die Abwasserentsorgung durch Satzung auf die USK übertragen wurde, traf die Verantwortung in dieser Angelegenheit in der Konsequenz auch die USK, und zwar im engen Zusammenwirken mit dem Fachbereich 66 – Tiefbau – der Stadt Kleve, der im Bereich der Abwasserentsorgung für die USK die fachlichen Ingenieurleistungen erbringt.
Die Übertragung der Abwasserentsorgung auf die USK ergibt sich aus der Satzung der Stadt Kleve über die Anstalt des öffentlichen Rechts.
Eine Änderung des Landeswassergesetzes NRW erfolgte am 27.02.2013. Diese ist am 16.03.2013 in Kraft getreten.
Danach wurde der § 61 a des Landeswassergesetzes NRW gestrichen und in der Folge wurde eine Rechtsverordnung, die sogenannte Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) erlassen. Darin werden die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserleitungen geregelt.
Informationen zu Dichtheitsprüfung - Beratung erhalten sie beim Fachbereich Tiefbau.
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