Die Stadtentwässerung ist eine sogenannte kostenrechnende Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW, da die erbrachten Leistungen überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für ganz konkrete Nutzer die Beseitigung und Behandlung des anfallenden Abwassers erfolgt. Für diese Leistung sind Gebühren zu erheben. Die erhobenen Benutzungsgebühren müssen nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW kostendeckend sein. Sie werden jährlich neu kalkuliert und durch entsprechende Satzung festgelegt.
Maßstäbe für die Veranlagung zu den Gebühren sind
- bei der Kanalbenutzungsgebühr für Schmutzwasser die Einleitungsmenge an Schmutzwasser, regelmäßig erhoben anhand des Frischwasserbezugs,
- bei der Klärwerksgebühr Menge und Grad der Verschmutzung des Abwassers und
- bei den Niederschlagswassergebühren die befestigten und bebauten bzw. überbauten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die städtische Kanalisation abgeleitet wird.
Die Gebühren werden für die USK mit den jährlichen Grundbesitzabgabenbescheiden durch die Stadt Kleve, Fachbereich 20/Finanzen und Liegenschaften, erhoben.
Die aktuellen Gebührensätze finden Sie in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der USK.
Die Satzungen der Umweltbetriebe der Stadt Kleve -AöR- finden Sie im Ortsrecht.