Die Umweltbetriebe der Stadt Kleve betreiben die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslagen.
Bei Bundesstraßen, Landstraßen und Kreisstraßen werden nur die Ortsdurchfahrten durch die Umweltbetriebe gereinigt.
Die Straßenreinigung durch die USK erfolgt nur, wenn die Reinigung nicht nach § 2 der Straßenreinigungssatzung auf die Grundstückseigentümer übertragen worden ist, denn nach § 4 des Straßenreinigungsgesetzes NRW haben Kommunen die Möglichkeit, durch Satzung die Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger zu übertragen.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege.
Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Parkstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.
Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, dazu gehören auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege (§ 41 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung).
In den Fußgängerzonen gilt als Gehweg, soweit dieser nicht erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist, ein 1,50 m breiter Streifen entlang der beiderseitigen Grundstücksgrenzen.