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Landtagswahl

Wort "Wahlen" aus Menschen zusammengestellt

Nächster Wahltermin: Frühjahr 2027

Alle fünf Jahre wählen die Bürger in Nordrhein-Westfalen ihre Landesvertretung. Die Abgeordneten des Landtags werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. Jeder Wähler verfügt bei der Landtagswahl über zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Kreiswahlvorschlag) und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei. Der Wähler kann seine Stimmen "splitten", d. h. er kann seine Erststimme einem bestimmten Wahlkreisbewerber geben, muss aber nicht zwangsläufig auch die Landesliste dieses Bewerbers mitwählen, sondern kann sich bei der Abgabe der Zweitstimme auch anders entscheiden. Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber direkt gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Über die Stärke der Parteien im Landtag bestimmen grundsätzlich nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen.

Durch die abgegebenen Erst- und Zweitstimmen werden im Anschluss an die Wahl, die Anzahl der Mitglieder des Landtags bestimmt. Erhält eine Partei in den Wahlkreisen mehr Sitze, als ihr nach der Stimmenzahl zustehen, so wird die Gesamtzahl der Sitze erhöht. Die Mandate der übrigen Parteien werden in der Relation des Wahlergebnisses aufgestockt, wobei die Gesamtzahl der Mandate ungerade bleiben muss. Es wird also ein vollständiger Verhältnisausgleich herbeigeführt.

Vorbehaltlich seiner Aufstockung durch Überhangmandate besteht der Landtag aus mindestens 181 Abgeordneten. 128 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen und 53 Abgeordnete über die Landeslisten gewählt.

Die Stadt Kleve gehört zum Wahlkreis 55 Kleve II. Dieser Wahlkreis wird aus den Städten Kleve, Bedburg-Hau, Emmerich am Rhein, Goch, Kranenburg und Rees gebildet.

Parteien, die weniger als 5% der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, ziehen nicht in den Landtag ein.

Wahlberechtigt zur Landtagswahl ist nach § 1 Landeswahlgesetz, wer am Wahltag

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz Eins des Grundgesetzes ist,
  2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.