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Bauzustandsbesichtigung abschließende Fertigstellung


Gemäß § 84 Absatz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) ist von der Bauaufsichtsbehörde, also dem Bauamt, eine Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung Ihres Bauvorhabens durchzuführen. Die abschließende Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde gegenüber anzuzeigen. Der Umfang und die Intensität der Besichtigung ist je nach Bauvorhaben unterschiedlich.

Wann ist mein Bauvorhaben abschließend fertiggestellt?

Die BauO NRW führt dazu in § 84 Absatz 3 lediglich aus, dass die abschließende Fertigstellung auch die Fertigstellung der Wasserversorgungsanlagen und der Abwasseranlagen umfasst. Untechnisch lässt sich die abschließende Fertigstellung als den Zeitpunkt beschreiben, zu dem Sie beispielsweise in Ihr Wohnhaus einziehen, die Wohnungen in Ihrem Mehrfamilienwohnhaus Ihren Mieter:innen überlassen oder Ihre Gewerbeeinheit in Benutzung nehmen wollen.

Die Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist zwingend. Sie dürfen Ihr realisiertes Bauvorhaben erst benutzen, wenn es ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Durch die Bauzustandsbesichtigung soll die ordnungsgemäße Fertigstellung und sichere Benutzbarkeit überprüft werden. Unterbleibt Ihre Anzeige zur abschließenden Fertigstellung, stellt dies eine ahndungswürdige Ordnungswidrigkeit dar.
 



Wann muss ich die abschließende Fertigstellung beim Bauamt anzeigen?



Benötigte Unterlagen

  • Anzeige zur abschließenden Fertigstellung
     


Gebühren

  • 50,00 € bis maximal 20 % der Baugenehmigungsgebühr
     


Rechtliche Grundlagen