Gemäß § 84 Absatz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) ist von der Bauaufsichtsbehörde eine Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus Ihres Bauvorhabens durchzuführen. Die Fertigstellung des Rohbaus ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Umfang und die Intensität der Besichtigung ist je nach Bauvorhaben unterschiedlich.
Wann ist der Rohbau fertiggestellt?
Auch zu dieser Frage enthält die BauO NRW eine Regelung. Nach § 84 Absatz 3 BauO NRW ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können.
Die Durchführung der Bauzustandsbesichtigung ist zwingend. Unterbleibt Ihre Anzeige zur Fertigstellung des Rohbaus und damit auch die erforderliche Bauzustandsbesichtigung, stellt dies eine ahndungswürdige Ordnungswidrigkeit dar.
Wann muss ich die Fertigstellung des Rohbaus beim Bauamt anzeigen?
- Die Anzeige muss eine Woche vor Fertigstellung des Rohbaus erfolgen (§ 84 Absatz 2 BauO NRW).
Benötigte Unterlagen
- Anzeige zur Rohbaufertigstellung
- Nachweis zur Einhaltung der Grundrissflächen und Höhenlagen (sogenannter Absteckungsriss)
- Bescheinigung über die bis dahin erfolgten stichprobenhaften Kontrollen über die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Standsicherheitsnachweis
Gebühren
- 50,00 € bis maximal 20 % der Baugenehmigungsgebühr
Rechtliche Grundlagen
- § 84 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)