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Grundstück Alte Reeser Straße - Tiny House

Herausgabe eines Grundstücks im Erbbaurecht für die Errichtung eines sogenannten Tiny House

Die Stadt Kleve verfügt an der Alten Reeser Straße (Gemarkung Kellen, Flur 14, Flurstück 200) über eine 494 m² große Fläche. 

Das Grundstück ist mit einer Bereite von 9,96 m schmal geschnitten. Dadurch ist die Errichtung eines „normalen Wohnhauses“ derzeit nicht möglich. Es liegt kein Bebauungsplan vor. Eine Bebauung ist nach § 34 BauGB genehmigungsfähig und orientiert sich an den direkt angrenzenden Bestandsgebäuden zur Alten Reeser Straße. Aktuell zulässig ist dagegen die Umsetzung einer alternativen Wohnform durch die Möglichkeit zur Errichtung eines Tiny Houses (ca. 55 m² Wohnfläche zzgl. Stellplätze).

In der Zeit von Montag, 28.10.2024 bis Freitag, 31.07.2026 besteht für Interessenten die Möglichkeit, sich direkt auf das Grundstück zu bewerben. Es wird die Bewerbung berücksichtigt, die zuerst eingeht. Die Fläche wird für die Abwicklung des Grundstücksgeschäfts reserviert. Während dieser Zeit sind weitere Bewerbungen nicht möglich - Wartelisten o. ä. werden nicht geführt. 

Aktueller Stand der Vermarktung: Das Grundstück ist frei! Reservierungen sind möglich.

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen, die das Baugebiet betreffen. Die Seite wird aktualisiert, sobald neue Daten zur Verfügung stehen.

Die Vermarktung wird unter Anwendung der Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber in der derzeit gültigen Fassung durchgeführt. Bitte beachten Sie daher die v. g. Richtlinie neben den hier aufgeführten Informationen!

Hier gelangen Sie zu den Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber.

Für Interessenten gilt

Aktueller Stand der Vermarktung: Das Grundstück ist frei! Reservierungen sind möglich.

Interessenten können mit einer formlosen E-Mail an stephan.monien@kleve.de das Grundstück reservieren.

Nach Ihrer  Mitteilung erhalten die Bewerber eine Bestätigung über die Reservierung des Grundstücks und einen Link zum Online-Bewerbungsportal. Die folgenden Unterlagen sind im Anschluss einzureichen:

  • Nachweis, dass die Finanzierung und die Umsetzung der Baumaßnahme gesichert sind. Z. B. Finanzierungszusage des Kreditinstituts, Nachweis über das Eigenkapital
  • Unterschriebene Erklärung aller volljährigen Haushaltsangehörigen, in der Vergangenheit kein Marktpreis- oder Familiengrundstück von der Stadt Kleve erhalten zu haben

Die Frist für die Vorlage der Unterlagen wird mit der Reservierungsbestätigung mitgeteilt.

Anderweitige Bewerbungen (gemäß der Vergaberichtlinien), wie beispielweise persönlich, telefonisch finden keine Berücksichtigung.

Bewerbungen außerhalb der Bewerbungsfrist werden nicht zugelassen (Initiativbewerbungen). Wartelisten werden nicht geführt.

Nach der Vorlage und Prüfung der eingereichten Unterlagen entscheidet der Liegenschafts- und Steuerausschuss in nichtöffentlicher Sitzung abschließend über die Grundstücksvergabe.

Es wird die Bewerbung berücksichtigt, die zuerst eingeht. Die Fläche wird für die Abwicklung des Grundstücksgeschäfts reserviert. 

Für Interessenten gilt:
  • Der jährliche Erbbauzins beträgt 5,25 €/m² (Gesamt: 2.593,50 €)
  • Bei einer Umsetzung der in Anlage 2 der Richtlinien für die Vergabe von städtischen Baugrundstücken an private Bewerber aufgeführten Maßnahmen, besteht für die Erbbaurechtsnehmer die Möglichkeit, einen Betrag von bis zu 20 €/m² erstattet zu bekommen. 
  • Für das Baugrundstück besteht eine Bauverpflichtung. Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages ist ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten.
  • Es besteht für die Dauer der 50-jährigen Vertragslaufzeit eine Selbstbewohnungsverpflichtung. Diese Verpflichtung geht mit der Veräußerung des Erbbaurechts / des Gebäudes auf die neuen Erbbaurechtsnehmer über.
  • Beim Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages werden die gesetzlich vorgeschriebenen und üblichen Regelungen und Vertragsinhalte in Erbbaurechtsverträgen auf der Grundlage des Erbbaurechtgesetzes getroffen. Klauseln für die Anpassung des Erbbauzinses werden vertraglich vereinbart.
  • Alle mit dem Abschluss des Erbbaurechtsvertrags verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Erbbaurechtsnehmer.
  • Es gibt keine Bindung an Makler oder Bauträger.
  • Ein Anspruch auf Zuteilung eines städtischen Grundstücks besteht nicht.
  • Die Entscheidung über die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke trifft der Liegenschafts- und Steuerausschuss.

Bebaubarkeit und Erschließung

Das Grundstück ist mit einer Bereite von 9,96 m schmal geschnitten. Dadurch ist die Errichtung eines „normalen Wohnhauses“ derzeit nicht möglich. Es liegt kein Bebauungsplan vor. Eine Bebauung ist nach § 34 BauGB genehmigungsfähig und orientiert sich an den direkt angrenzenden Bestandsgebäuden zur Alten Reeser Straße. Aktuell zulässig ist dagegen die Umsetzung einer alternativen Wohnform durch die Möglichkeit zur Errichtung eines Tiny Houses (ca. 55 m² Wohnfläche zzgl. Stellplätze).

Fragen rund ums Bauen

Das technische Bürgerbüro des Fachbereichs 61 Planen & Bauen (PuB) beantwortet Ihnen alle Fragen rund ums Bauen.

Weitere Informationen zum PuB

Erschließungskosten

Die Stadt Kleve verkauft / vergibt die Grundstücke voll erschlossen. Das bedeutet, dass in dem Kaufpreis die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und Kanalanschlussbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetztes (KAG) bereits enthalten sind.

Der Hausanschluss bis zur Grundstücksgrenze erfolgt auf Kosten der Erbbaurechtsnehmer.

Das Recht der Stadt Kleve, für eine zukünftige Erneuerung der Straße Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabegesetzt (KAG) oder den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erheben, bleibt davon unberührt.

Fragen zu Erschließungskosten

Weitere Informationen zu Erschließungskosten

Grundstückszufahrten / Bordsteinabsenkung

Eine Bordsteinabsenkung für eine Grundstückszufahrt bedarf einer gesonderten Genehmigung, bei der Ihnen die technischen Vorschriften für die Herstellung der Überfahrt genannt werden.

Fragen zu Grundstückzufahrten / Bordsteinabsenkungen

Weitere Informationen zu Grundstückszufahrten / Bordsteinabsenkungen

 

Grundstücksentwässerung / Kanalanschluss

Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA) sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Die Erstellung und Änderung dieser Anlagen muss zugestimmt werden.

Fragen zur Grundstücksentwässerung / Kanalanschluss

Weitere Informationen zur Grundstücksentwässerung / Kanalanschluss

Voraussetzung für die Bewerbung

Voraussetzungen für eine Bewerbung

Bewerber müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Pro Bewerber ist eine Bewerbung je Baugrundstück zulässig.

Ein Haushalt zählt als ein Bewerber. Der Familienstand oder das Verwandtschaftsverhältnis der Haushaltsangehörigen untereinander wird nicht berücksichtigt. Als Haushaltsangehörige zählen alle Personen, die das zu errichtende Gebäude auf dem städtischen Grundstück bewohnen werden. Die Wohnsituation bei der Antragsstellung ist unerheblich.

Die Haushaltsangehörigen werden im Rahmen der Grundstücksvergabe erfasst.

Der Bewerber ist der Erbbaurechtsnehmer. Lebt dieser in einer Partnerschaft, wird der Vertrag zusätzlich mit dem, den Haushalt angehörenden volljährigen Partner geschlossen.

Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein Marktpreisgrundstück oder Familiengrundstück von der Stadt erhalten haben, sind von der Bewerbung Familiengrundstücke ausgeschlossen.

Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag

Nachweis der Finanzierbarkeit des Bauvorhabens

Vor der Vertragsunterschrift haben die Bewerber auf Verlangen der Stadt geeignete Nachweise vorzulegen, dass die Finanzierung und die Umsetzung der Baumaßnahme gesichert sind. Geeignete Nachweise können z. B. die Finanzierungszusage des Kreditinstituts oder Nachweise über das Eigenkapital sein.

 

Bebauungsverpflichtung

Die Erbbaurechtsnehmer verpflichten sich, auf dem Baugrundstück innerhalb von zwei Jahren ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Rechtswirksamkeit des notariellen Vertrages. Die Bezugsfertigstellung muss der Stadt Kleve in geeigneter Form dargelegt werden, z. B. durch den Nachweis über die Bauabnahme.

 

Selbstbewohnungsverpflichtung

Das Baugrundstück wird mit einer Nutzungsbeschränkung herausgegeben, wonach das Vertragsobjekt über die Laufzeit als Hauptwohnsitz zu nutzen ist.

Diese Verpflichtung geht mit der Veräußerung des Erbbaurechts / des Gebäudes auf die neuen Erbbaurechtsnehmer über.

 

Klimaschutz

Die Stadt Kleve hat sich das Ziel gesetzt, auf lokaler Ebene den Klimaschutz zu unterstützen und im Hinblick auf die Energiewende nachhaltig und zukunftsorientiert zu agieren. Bei einer Umsetzung der in Anlage 2 aufgeführten Maßnahmen, besteht für die Erbbaurechtsnehmer die Möglichkeit, einen Betrag von bis zu 20 €/m² erstattet zu bekommen. Es können insgesamt 100 Punkte aus den Kategorien Wasser und Boden (max. 20 Punkte), Stadtklima (max. 15 Punkte), erneuerbare Energien und Energieeffizienz (max. 30 Punkte), Baustoffe (max. 15 Punkte), Heizung, Warmwasser und Kühlung (max. 15 Punkte) und Mobilität (max. 5 Punkte) erreicht werden. Die Erbbaurechtsnehmer bestimmen selbst, welche bzw. wie viele Maßnahmen umgesetzt werden und enthalten entsprechend der Gewichtung Punkte. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses fließen die Werte bis zur festgelegten Höchstpunktzahl je Kategorie ein, auch wenn weitere Maßnahmen umgesetzt wurden und sich dadurch rechnerisch eine höhere Punktzahl ergibt. 

Es können zusätzlich vorhabenabhängige Maßnahmen der Erbbaurechtsnehmer Berücksichtigung finden. Die Festlegung der Gewichtung erfolgt in einer gesonderten Prüfung und richtet sich nach den klimarelevanten Effekten. Es können maximal die in der Anlage 2 vorgesehenen Punkte je Kategorie erreicht werden.

Gliederung der möglichen Erstattungsbeträge:

Gesamtpunkte aus KategorienErstattungsbetrag je m²
15 – 202,50 €
21 – 405,00 €
41 – 5010,00 €
51 – 7515,00 €
Ab 7620,00 €

Die Erstattung kann von den Erbbaurechtsnehmern innerhalb von drei Jahren einmalig geltend gemacht werden. Die Frist beginnt zum 01.01. des Jahres, das auf den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages folgt und endet zum 31.12. Ein erneuter Antrag auf Erstattung ist ausgeschlossen.

Die Umsetzungen der Maßnahmen sind von den Erbbaurechtsnehmern auf geeignete Art und Weise darzulegen. Ohne die Vorlage der entsprechenden Unterlagen erfolgt keine Auszahlung des Erstattungsbetrags. Die Stadt Kleve behält sich das Recht vor, eine Überprüfung durchzuführen.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, d. h., sollten für eine umgesetzte Maßnahme weitere Fördermittel bei der Stadt Kleve zu Verfügung stehen, erfolgt keine Berücksichtigung innerhalb dieser Richtlinie. 

Dies gilt ebenfalls, wenn gesetzliche Vorschriften die Käufer / Erbbaurechtsnehmer zu einer Umsetzung verpflichten (z. B. Regelungen im Bebauungsplan).

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausschluss ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der erteilten Baugenehmigung für die Errichtung des Wohnhauses.

Die Vorgaben des jeweiligen Bebauungsplanes sind zu beachten.