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Anmeldung einer Geburt

Geburt Füße eines Neugeborenen

Für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Unabhängig vom Wohnsitz der Eltern werden also alle Kinder, die in Kleve geboren werden, durch das Standesamt Kleve beurkundet.

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche nach der Entbindung anzuzeigen.

Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige. Hier wird verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde. Insbesondere haben die Eltern hier die Gelegenheit, den bzw. die Vornamen ihres Kindes anzugeben.

Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme die Geburtsanzeige aus. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte direkt an die Mitarbeitenden des Standesamtes, um die weiteren Schritte zu besprechen.

Kommt Ihr Kind im Klever St.-Antonius-Hospital zur Welt, erhalten Sie die Geburtsanzeige in der dortigen Patientenaufnahme.

Bitte sprechen Sie dort als Eltern gemeinsam vor und händigen den Mitarbeitenden Ihre Unterlagen im Original aus. Fügen Sie zusätzlich eine Kopie Ihrer amtlichen Lichtbildausweise bei.

Vereinbarungsgemäß werden die Geburtsanzeige und die weiteren erforderlichen Unterlagen durch einen Botendienst vom Krankenhaus zum Standesamt weitergeleitet.

Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist nicht erforderlich. 

Sobald die Beurkundung abgeschlossen ist, nehmen die Mitarbeitenden des Standesamtes unaufgefordert Kontakt zu Ihnen auf. Die Unterlagen können dann persönlich von Ihnen abgeholt werden.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde beträgt 10,00 €. Sie erhalten weiterhin 3 gebührenfreie Geburtsurkunden zur Beantragung von Mutterschaftsbeihilfe bei der Krankenkasse sowie für den Elterngeld- und Kindergeldantrag. Bitte achten Sie darauf, dass diese Nachweise, die entsprechend gekennzeichnet sind, der richtigen Stelle vorgelegt werden.

Folgende Unterlagen werden für die Beurkundung einer Geburt benötigt:

In allen Fällen

  • vollständig ausgefüllte und unterschriebene Geburtsanzeige
  • Kopie des Personalausweises bzw. bei Nicht-EU-Staatsangehörigen des Reisepasses beider Elternteile

Sofern Sie über ausländische Urkunden verfügen, ist zusätzlich eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich. Je nach Ausstellungsland kann eine Apostille bzw. eine Legalisation erforderlich sein. Das Standesamt berät Sie diesbezüglich gerne bereits vor dem Entbindungstermin.

Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind

  • Eheurkunde oder beglaubigter Eheregisterausdruck der Eltern
  • Geburtsurkunden beider Elternteile

Wenn der Familienstand der Mutter ledig ist

  • die Geburtsurkunde der Mutter
  • sofern die Vaterschaft bereits anerkannt ist, eine Ausfertigung der Anerkennungserklärung und die Geburtsurkunde des Vaters
  • sofern bei erfolgter Vaterschaftsanerkennung ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart wurde, die entsprechende Urkunde des Jugendamtes

Wenn der Familienstand der Mutter geschieden oder verwitwet ist

  • die Geburtsurkunde der Mutter
  • eine aktuelle Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk sowie das Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des Ehepartners

Wenn die Mutter verheiratet, der Ehemann jedoch nicht Vater des Kindes ist

Wird ein Kind in einer Ehe geboren, ist der Ehemann kraft Gesetz der Vater des Kindes. Ist der Ehemann jedoch nicht der biologische Vater des Kindes, kann zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens zur Vaterschaftsanfechtung eine so genannte „qualifizierte Vaterschaftsanerkennung“ erfolgen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Abschnitt „Vaterschaftsanerkennung“. Bis zur Wirksamkeit der qualifizierten Vaterschaftsanerkennung gilt weiterhin der Ehemann als Vater des Kindes und wird auch entsprechend in das Geburtenregister eingetragen.

Fragen zu dieser Dienstleistung richten Sie bitte per E-Mail an standesamt@kleve.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch.