Das deutsche Ehenamensrecht sieht viele Möglichkeiten der Namenswahl vor.
Nach § 1355 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Dies kann der Geburtsname des Mannes oder der Frau sein oder der in einer vorangegangenen Ehe erworbene Namen eines Ehepartners. Eine Ehenamensbestimmung kann im Rahmen der Eheschließung oder ohne Einhaltung einer Frist zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Während des Bestehens der Ehe ist ein Widerruf nicht mehr möglich.
Wird keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben, behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch entsprechende Erklärung seinen Geburtsnamen oder den bei der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Auch die Erklärung über die Hinzufügung des Namens ist an keine Frist gebunden. Sie kann somit auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Hinzufügung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings ist dann keine erneute Erklärung mehr möglich.
Wird eine Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst, so behalten die Ehepartner ihren Namen. Durch eine entsprechende Erklärung kann der Geburtsname oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Name wieder angenommen werden.
Besitzt einer oder beide Eheschließenden eine ausländische Staatsangehörigkeit, so richtet sich die Namensführung nach dem jeweiligen Heimatrecht. Unter Umständen sind vielfältige namensrechtliche Konstellationen möglich. Über diese Möglichkeiten beraten wir Sie gerne im Rahmen der Anmeldung zu Ihrer Eheschließung.