Die Gemeindeordnung NRW definiert die Aufgaben einer Gleichstellungsstelle
Die Gleichstellungsstelle erstreckt sich als Querschnittsaufgabe, zur Umsetzung des Verfassungsgebots nach Maßgabe des Art. 3 (2) in der örtlichen Stadt/Gemeinde, auf
• alle Politikfelder,
• sämtliche Ämter/ Fachbereiche der Verwaltung und
• die Belange aller Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune in gleichstellungsrelevanten Fragen.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben (GO NW) § 3 und berät nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG NRW) die Gemeinde in ihrem Handeln.
Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, in folgenden kommunalpolitischen Gremien, verknüpft
mit Teilnahme und Rederecht, mitzuwirken (GO NW) § 5:
● Rat der Stadt ● Ratsausschüsse ● Verwaltungsvorstand
Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(GO NW) § 4
Folgende Rechtsfelder sind bei einer Gleichstellungsprüfung zu berücksichtigen:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Landesgleichstellungsgesetz NRW
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=220071121100436242
http://frauenbueros-nrw.de/themen/landesgleichstellungsgesetz.html
Weitere Rechtsgebiete
EU Vertragsrecht
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Amsterdam
vom 02.10.1997, Art. 2 und Art. 3.
Dieses Gesetz ist besonders relevant zu Fragen des Gender Mainstreaming.
http://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in der Fassung vom 26.10.2012) Artikel 8
(ex-Artikel 3 Absatz 2 EGV)
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/08/st06/st06655-re07.de08.pdf
Bundesgesetze
Rechtsgebiete Bundesrecht
SGB II
SGB III
Erziehungsurlaubsgesetz
Mutterschutzgesetz und Mutterschutzlinienverordnung
Arbeitsrecht, z.B. Arbeitsschutzgesetz
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Arbeitszeitgesetz
Kinder- und Jugendhilfegesetz
BGB
Strafgesetzbuch
Sexualstrafrecht / §218 §219a
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
u.v.a.
Klimaschutzgesetz NRW
Hier heißt es in der Begründung zum Klimaschutzgesetz NRW unter Punkt H:
„Das Klimaschutzgesetz und die mit ihm verbundenen Maßnahmen können Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben. Diese gilt es im Rahmen der Entwicklung des Klimaschutzplans zu überprüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Durch entsprechende Einbindung von mit dem Thema befassten Gruppen und Institutionen in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Erstellung des Klimaschutzplans und im Klimaschutzrat soll dies gewährleistet werden.“
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13718&vd_back=N33&sg=2&menu=1
Gesetz für den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNV NRW)
Hier heißt es in § 2 (9):
(9)…„Den spezifischen Belangen von Frauen und Männern, Personen, die Kinder betreuen, Kindern und Fahrradfahrern ist bei der Planung und Ausgestaltung des ÖPNV in geeigneter Weise gleichermaßen Rechnung zu tragen.“
Baugesetzbuch (BauGB)
Hier heißt es im 1. Kap., 1. Teil, 1. Abschnitt, § 1 (6) 3.:
(6) „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
…die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,…“.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bbaug/gesamt.pdf
Integrationsgesetz NRW
Im Integrationsgesetz NRW ist Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe implementiert.
Integrationsgesetz § 1, 4. sowie § 2 (4)
Darüber hinaus sind folgende Einzelregellungen getroffen:
- die geschlechterparitätische Besetzung aller Gremien, die die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund betreffen (s. Integrationsgesetz § 5 sowie Landesgleichstellungsgesetz § 12)
- die Förderung und Stärkung von Mädchen und Frauen mit Migrationshintergrund im Bildungs-, Ausbildungs und Beschäftigungsbereich (s. Integrationsgesetz § 1, 4. in Kombination mit § 8 (2)),
- der Bereich des Verbraucherinnenschutzes lt. § 9 Integrationsgesetz sowie
- die Erstellung und Auswertung von Statistiken und die Erarbeitung von Indikatoren aller Art (s. Integrationsgesetz § 15 (2).
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13197&vd_back=N97&sg=&menu=1
Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG – NRW
§ 2 Tariftreuepflicht, Mindestlohn
(3) Darüber hinaus muss bei allen anderen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 das beauftragte Unternehmen bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Entgelt zahlen, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Satz 1 gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
(4) Die in Absatz 1 bis 3 auferlegten Pflichten gelten entsprechend für sämtliche Nachunternehmen des beauftragten Unternehmens. Das beauftragte Unternehmen stellt sicher, dass die Nachunternehmen die in Absatz 1 bis 3 auferlegten Pflichten ebenfalls einhalten.
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖDGD)
Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (AV-ÖDGD) regelt im
§ 2 die Einbeziehung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in die kommunale Gesundheitskonferenz und im
§ 3 die Einbeziehungsmöglichkeit von Frauenberatungsstellen bei der Vorbereitung von Empfehlungen.