Das Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft.
Das Gesetz klassifiziert alle Hunde nach ihrer Größe und auch nach ihrer Rasse.
Es gelten die nachstehenden Klassen:
Leinenpflicht:
Unabhängig von der Klasse dürfen Hunde gemäß § 4 Absatz 2 der Ordnungs-behördlichen Verordnung zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011 im Stadtgebiet Kleve auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur von aufsichtsfähigen Personen an einer kurzen Leine geführt werden, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW etwas anderes geregelt ist. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch entsprechende Beschilderung seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW.
Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes dürfen in Anlagen nicht mitgeführt werden.
Hundesteuer:
Alle Hunde sind steuerpflichtig, unabhängig von Rasse, Größe und Gewicht. Es ist eine Anmeldung beim Fachbereich Finanzen und Liegenschaften, Abteilung Steuern und Abgaben, erforderlich.
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Rechtsgrundlagen
Vorbereitungen
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