Kleine Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes NRW sind Hunde unter 40 cm Widerrist (höchster Punkt der Rückenwirbel, dessen Höhe am Vorderlauf gemessen wird) und unter 20 kg Gewicht.
Persönliche Kenntnisse und Zuverlässigkeit:
Für die Haltung kleiner Hunde ist weder Sachkunde, noch die Zuverlässigkeit der Halterin/des Halters nachzuweisen. Ebenso ist keine Erlaubnis erforderlich. Eine Anzeige der Hundehaltung über die steuerlichen Pflichten hinaus entfällt.
Mikrochip:
Ein Mikrochip kann dem Tier freiwillig eingesetzt werden. Eine Verpflichtung besteht nicht.
Versicherung:
Eine Tierhaftpflichtversicherung kann freiwillig abgeschlossen werden.
Leinenpflicht:
Gemäß dem Landeshundegesetz NRW sind Hunde in den nachfolgend genannten Bereichen immer an der Leine zu führen:
- in Fußgängerzonen, in Haupteinkaufsbereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
- außerhalb des eigenen Grundstückes innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Nur außerhalb bebauter Ortsteile und auf den ausgewiesenen Hundewiesen besteht keine Leinenpflicht.
Speziell für das Stadtgebiet Kleve gilt:
Gemäß § 4 Absatz 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kleve vom 01.08.2011 dürfen Hunde im Stadtgebiet Kleve auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur von aufsichtsfähigen Personen an einer kurzen Leine geführt werden, soweit nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW etwas anderes geregelt ist. Der Anleinzwang gilt nicht für solche Flächen, die durch entsprechende Beschilderung seitens der Ordnungsbehörde hiervon ausgenommen sind.
Es besteht keine Möglichkeit, kleine Hunde von der Leinenpflicht zu befreien!
Maulkorb:
Eine Maulkorbpflicht besteht nicht.