Der Fachbereich für Jugend und Familie nimmt nach der gesetzlichen Regelung, die Vormundschaft nicht kollektiv wahr, sondern überträgt sie einzelnen Mitarbeitern, die für die ihnen übertragenen Aufgaben gesetzliche Vertreter des Kindes oder des Jugendlichen werden.
Vormundschaften und Pflegschaften sind Ersatz- bzw. Ergänzungsfunktionen für Minderjährige, die außerstande sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Gesetzliche Grundlagen
Wenn die Eltern ihr Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder missbrauchen oder nicht ausüben können oder wollen, ist die staatliche Gemeinschaft als Wächter über das Wohl der Kinder aufgerufen. Dieses – staatliche – Wächteramt des Artikels 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) wird in der Regel durch den Fachbereich für Jugend und Familie und das Familiengericht wahrgenommen. In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt ein Vormund, der die elterliche Sorge ausübt (§§ 1793, 1626, 1800 i.V.m. §§ 1631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-).
Vormundschaft kraft Gesetz
- Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft bei Geburt eines Kindes einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter;
- beim Ruhen der elterlichen Sorge mit der Einwilligung zur Adoption.
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung
- Beim Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem oder tatsächlichem Hindernis, z.B. unbekannter Aufenthalt, Inhaftierung;
- bei Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern;
- bei einem Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls;
- Familienstand des Kindes oder des Jugendlichen ist nicht zu ermitteln.
Aufgaben der Vormundschaft
Kraft Gesetzes oder richterlicher Anordnung hat der Vormund folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der elterlichen Sorge für das Kind/den oder die Jugendliche/n durch Kontakt und Beziehung (Mündelbeteiligung) sowie die Umsetzung der Leitlinien für Erziehung und des religiösen Bekenntnisses sowie des Umgangs;
- Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge des Kindes nach außen – gesetzliche Vertretung;
- Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen, z.B. Antrag auf Hilfe zur Erziehung, Mitwirkung bei der Planung und Entscheidung über die zu gewährende Hilfe (Wunsch- und Wahlrecht), Mitwirkung im Hilfeplanverfahren, Sicherstellen der Beteiligung des vertretenen Kindes.
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