Nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO NRW) werden unter bestimmten Voraussetzungen Fahrkosten zu den jeweiligen Schulen ganz oder teilweise übernommen. Dabei wird der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der gleichen Schulform zugrunde gelegt. Schulen, die in Ganztags- oder Halbtagsform geführt werden, sind den übrigen Schulen schülerfahrkostenrechtlich gleichgestellt (§ 9 Abs. 7 Schülerfahrkostenverordnung).
In der Primarstufe (Klasse 1 - 4) muss der Schulweg mehr als 2 km,
in der Sekundarstufe I (Klasse 5 - 10, EF) mindestens 3,5 km,
in der Sekundarstufe II (Q1 & Q2) mindestens 5 km betragen.
Liegen diese Anspruchsvoraussetzungen vor, erhalten die Schüler auf Antrag entsprechende Schülerfahrkostenerstattung. Die Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten beschränkt sich, bis auf einige Einzelfälle, auf den ermäßigten Bezug eines "Schokotickets" im Verkehrsverbund Rhein Ruhr (Schülerfahrkarte im öffentlichen Personennahverkehr).
Näheres zu diesem Thema entnehmen Sie bitte der Schülerfahrkostenverordnung NRW.
Haben Sie weitere Fragen zu dieser Dienstleistung, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Email an den zuständigen Sachbearbeiter.