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Geeignetheitsbestätigung

Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.

Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:

  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (also zum Beispiel nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafes).

Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf
    Sportplätzen,
    in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
    Tanzschulen,
    Badeanstalten,
    Sport- oder Jugendheimen,
    Jugendherbergen befinden
    oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag Geeignetheit Aufstellort nach § 33 c Absatz 3 GewO
  • Aufstellerlaubnis (Kopie)

Gebühren

  • Gebühr für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Spielverordnung (Gaststätten und Wettannahmestellen konzessioniert: 80,00€
  • Gebühr für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Spielverordnung (Spielhallen): 500,00€


Hinweise

  • Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.