Für die Ausübung einiger Gewerbe, die durch Missbrauch das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können (z.B. Arzneimittelhandel, Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Personentransport), benötigen Sie eine besondere Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen.
Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Gewerbe ist nicht abschließend. Bei Fragen geben Ihnen die unten angegebenen Ansprechpartner der Gewerbestelle gerne telefonisch oder per E-Mail Auskunft zu weiteren Einzelheiten.
Eintragung in die Handwerksrolle
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
Die Gewerbeanmeldung kann bereits vor der Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen, die Ausübung des Gewerbes ist jedoch erst danach gestattet.