Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ergänzen den Regelbedarf, der weitergehende typische Bedarfslagen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch und der gesellschaftlichen Teilhabe abdeckt.
Anspruch auf Leistungen besteht für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II, dem SGB XII oder für Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf Kinderzuschlag bzw. Wohngeld(BKGG), die
- noch keine 25 Jahre alt sind (keine Altersbeschränkung für den Personenkreis nach § 34 Abs.1 Satz 1 SGB XII) beziehungsweise im Fall sozialer und kultureller Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch keine 18 Jahre alt sind
- in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden oder
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule (nicht: Berufsschule mit Bezug von Ausbildungsvergütung) besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten.
Hier gelangen Sie zu dem entsprechenden Online-Antragsformular der Jobcenter im Kreis Kleve:
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