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Baulast

Eine Baulast ist im Allgemeinen immer dann erforderlich, wenn Sie Ihr geplantes Bauvorhaben auf Ihrem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform herstellen können und somit ein anderes Grundstück zur Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauvorhabens herangezogen werden muss.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW nicht komplett auf Ihrem Grundstück liegen oder wenn Sie die für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze auf Ihrem Grundstück nicht nachweisen können.

Dieser Mangel kann geheilt werden, indem die erforderliche Anforderung von einer anderen Grundstückseigentümerin bzw. einem Grundstückseigentümer auf ihrem bzw. dessen Grundstück gesichert wird. Erst mit Übernahme dieser sogenannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung wird Ihr Bauvorhaben genehmigungsfähig.

Zu unterscheiden ist die Baulast etwa von grundbuchlichen, also privatrechtlichen, Sicherungen. Diese reichen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht aus.

Beispiel für eine sogenannte Abstandsflächenbaulast


Die Eintragung einer Baulast ist damit immer abhängig von einem konkreten Bauvorhaben und erfolgt ausschließlich auf Antrag. Antragsteller:in ist in der Regel die Bauherrin bzw. der Bauherr. Übernommen werden kann die Baulast dagegen nur von der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer des Grundstücks, auf dem die Baulast eingetragen werden soll.


Benötigte Dokumente

  • amtlicher Lageplan bei sogenannten Flächenbaulasten


Gebühren

  • Es können Gebühren anfallen


Wie und wann kann eine Baulast gelöscht werden?

Löschungen von Baulasten sind - ebenso wie Änderungen - sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag möglich. Voraussetzung für die Löschung einer Baulast ist, dass ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast nicht mehr vorhanden ist.

Beispiele:

  • Ein Wohngebäude, dessen Abstandsfläche zum Teil auf dem Nachbargrundstück liegt und gesichert ist, wird abgerissen. Abstandsflächen gibt es dadurch nicht mehr.
  • Die Nutzung eines Gebäudes wird geändert. Dadurch ändert sich der Stellplatzbedarf. Der neue Stellplatzbedarf kann auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Löschung einer Baulast
  • ggf. Nachweise zum Wegfall des öffentlichen Interesses am Fortbestand der Baulast

Gebühren

  • abhängig von der Art und Anzahl der Baulast(en)

Wie erfahre ich, ob (m)ein Grundstück mit einer Baulast belastet ist?

Die Bauaufsichtsbehörde, also das Bauamt, führt das Baulastenverzeichnis. Ob Ihr Grundstück mit einer Baulast oder anderen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung belastet ist, können Sie beim Bauamt erfragen. Die Anfrage kann formlos unter Angabe der Katasterangaben per E-Mail an baulasten@kleve.de erfolgen. Weiter sind entweder Grundstückseigenümer:in zur Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis berechtigt oder Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Auskunft, wie etwa die Kaufabsicht, darlegen können.

Gebühren

  • negative Auskunft 30,00 €
  • positive Auskunft je Baulast je Grundstück 50,00 €, maximal 150,00 €