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Verfahrensfreie Vorhaben


Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW) regelt in § 62, welche Vorhaben keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedürfen. Sie müssen daher keinen Bauantrag stellen, sondern können das Vorhaben verfahrensfrei realisieren. Ein Baugenehmigungsverfahren muss nicht durchgeführt werden.

Aber VORSICHT!

Mit der Verfahrensfreiheit eines Vorhabens geht oftmals oder beinahe immer auch die Annahme einher, dass das Vorhaben auch, wie geplant, realisiert werden darf. Dies ist jedoch oftmals nicht der Fall. Denn die Verfahrensfreiheit soll lediglich der Entlastung der Bauaufsichtsbehörden dienen. Die Prüfung und Einhaltung sämtlicher weiterer möglicherweise betroffener öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt Ihnen als Bauherrin bzw. Bauherrn.

Zur Verdeutlichung einige Beispiele:

Aus den vorgenannten Beispielen wird deutlich, dass die Verfahrensfreiheit eines beabsichtigten Vorhabens nicht gleichzeitig auch bedeutet, dass das Vorhaben wie geplant errichtet werden darf, da weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften dagegen sprechen könnten. Die Prüfung dieser Vorschriften obliegt alleine Ihnen als Bauherrin bzw. Bauherrn.

Bei Fragen zögern Sie daher nicht und wenden sich an die Mitarbeiterinnen des Technischen Bürgerbüros.

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