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Lärmaktionsplan

Berühmte Letzte Worte in Zeiten des Klimawandels

… des Krachmachers: Was fällt gleich wem auf den Kopf?

Robert Koch

Eines Tages wird der Mensch den Lärm ebenso unerbittlich bekämpfen müssen wie die Cholera und die Pest

 

EG-Umgebungslärmrichtlinie

Durch den Erlass der EG-Umgebungslärmrichtlinie im Jahr 2002 ist für die EU-Staaten eine einheitliche Bewertungsmethode geschaffen worden, die Lärmbelastung insbesondere durch Umgebungslärm zu erfassen, darzustellen und zu vermindern. Ein weiteres Ziel ist die Festlegung „Ruhiger Gebiete“. Durch die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist dieser Erlass in deutsches Recht umgesetzt worden. Zur Umsetzung dieser Richtlinie müssen Städte und Gemeinden regionale Konzepte zur Verhinderung, Vorbeugung oder Verminderung schädlicher Auswirkungen und Belästigungen durch den Umgebungslärm erarbeiten und realisieren.

Gemäß der Umgebungslärmrichtlinie wird Umgebungslärm gebildet durch unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ausgeht.

 

Die Lärmkartierungsplanung

Unter dem Lärmaktionsplan (kurz LAP) wird ein gesamtstädtisches Konzept verstanden, welches dazu dient, mithilfe der aufgeführten Maßnahmen die Lärmbelastung für Bürgerinnen und Bürger im Stadtraum zu reduzieren.

Der Ursprung der Lärmaktionsplanung liegt in der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) aus dem Jahr 2002. Ziele der Richtlinie und der §47 a-f des Bundesimmisionsschutzgesetzes sind, regionale Konzepte zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu realisieren, schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu vermindern.

Zunächst waren in der ersten Stufe (2010) neben Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohner*innen alle regionalen, nationalen und grenzüberschreitenden Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr und Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen/Jahr zu berücksichtigen. Hinzu kamen Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen/Jahr. 

In der zweiten Stufe (2016) der Lärmaktionsplanung ist neben Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohner*innen eine Lärmminderungsplanung für alle regionalen, nationalen und grenzüberschreitenden Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr und alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen/Jahr zu erstellen. In Ballungsräumen sind neben den Hauptlärmquellen auch weitere darin gelegene Lärmquellen zu kartieren, soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen.

Die Stufe 3 (2018) stellt eine Fortschreibung der Stufe 2 dar, gleichzeitig konnte aufgrund der Lärmkartierung eine Überprüfung der Lärmsituation im Vergleich zu den Kartierungen aus dem Jahr 2012 erfolgen. 

Die Stufe 4 (2024) stellt ebenfalls eine Fortschreibung der Stufen 2 und 3 dar, allerdings ist die Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit denen der letzten Stufen nicht oder nur in Teilen gegeben, da in Stufe 4 ein neues europaweit einheitliches Berechnungsverfahren angewandt wurde, welches auch in zukünftigen Lärmkartierungen zum Einsatz kommen wird.

 

Lärmaktionsplanung in Kleve

Die Lärmkartierungen und Lärmaktionsplanung betrifft in Kleve nur die Hauptverkehrsstraßen, da Kleve keinen Ballungsraum nach § 47b BImSchG darstellt (> 100.000 Einwohner).

Der Lärmaktionsplan der 1. Stufe ist am 29.09.2010 vom Rat der Stadt Kleve beschlossen worden. Untersucht wurden Abschnitte der Straßen Emmericher Straße (B 9), Klever Ring (B 9), Uedemer Straße (B 9) und Nassauer Allee (B 9). Die Untersuchung hat ergeben, dass lediglich im Kreuzungsbereich Klever Ring / Emmericher Straße Überschreitungen des Auslösewertes Nacht (Lnight = 60 dB (A)) auftreten. Entlang der übrigen kartierten Strecken wird im Nachtzeitraum der Auslösewert nicht erreicht. Im 24-Stunden-Zeitraum liegen keine Überschreitungen des Auslösewertes von Lden = 70 dB (A) vor. Weitere Informationen können dem Lärmaktionsplan der 1. Stufe entnommen werden.

Der Lärmaktionsplan der 2. Stufe ist vom Rat der Stadt Kleve am 28.09.2016 als Luftreinhalteplan gemäß § 47 Bundesimmissionsschutzgesetz beschlossen worden. Betroffen von mehr als 3 Mio. Kfz / Jahr sind Abschnitte der Straßen Klever Ring (B9), Tiergartenstraße (B 9), Uedemer Straße (B 9 / L 362), Nassauerallee (B 9), Emmericher Straße (B 220), Gruftstraße (L 484), Ringstraße (L 484) und Hoffmannallee (L 484). Hierbei wurden zwei Bereiche als Belastungsschwerpunkte identifiziert. Zur Minderung des Umgebungslärms setzt die Stadt Kleve langfristig auf Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs (z.B. Umgehungsstraßen) sowie auf Maßnahmen zur Änderung der Fortbewegungsgewohnheiten der Bevölkerung (z.B. Umsetzung Radverkehrskonzept, Förderung klimafreundlicher Mobilität). Weiterhin wird eine Reduzierung des Umgebungslärms etwa bereits durch die Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts der Stadt Kleve berücksichtigt. Ferner wurde ein „Ruhiges Gebiet“ in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz dieses Gebietes festgelegt. Weitere Informationen können dem Lärmaktionsplan der 2. Stufe entnommen werden.

Der Lärmaktionsplan der 3. Stufe wurde am 18.12.2018 durch den Rat der Stadt Kleve als Luftreinhalteplan gemäß § 47 Bundesimmissionsschutzgesetz beschlossen. Die Stufe 3 stellt eine Fortschreibung der Stufe 2 dar, gleichzeitig erfolgt aufgrund der aktuellen Lärmkartierung eine Überprüfung der Lärmsituation im Vergleich zum Jahr 2012. Die Ergebnisse der aktuellen Lärmkartierung für den Bereich B 220 (Emmericher Straße) / B 9, sowie der L 484 (Ringstraße/ Gruftstraße) / B 9 werden dargelegt und bewertet. Geplante und bereits durchgeführte Maßnahmen und die langfristige Strategie, sowie Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete werden in ihrem aktuellen Sachstand dargestellt. Zusätzlich wurden die in Stufe 2 geprüften Maßnahmen erneut erörtert und auf aktuelle Umsetzungsmöglichkeiten überprüft. Weitere Informationen können dem Lärmaktionsplan der 3. Stufe entnommen werden.

Der Lärmaktionsplan der 4. Stufe wurde am 03.07.2024 durch den Rat der Stadt Kleve als Luftreinhalteplan gemäß § 47 Bundesimmissionsschutzgesetz beschlossen. Die Stufe 4 stellt eine Fortschreibung der Stufe 2 und der Stufe 3 dar. Die Vergleichbarkeit der Lärmsituation zu den Lärmkartierungen der vergangenen Jahre ist aufgrund eines neuen Berechnungsverfahrens nicht möglich. Wie bereits in den vergangenen Stufen werden im Rahmen der Lärmkartierung die Bereiche B 220 (Emmericher Straße) / B 9, sowie die L 484 (Ringstraße/ Gruftstraße) / B 9 aufgezeigt und evaluiert. In der aktuellen Stufe werden erneut bereits durchgeführte und neu geplante Maßnahmen, Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete, sowie die langfristige Strategie zur Verminderung des Umgebungslärms beschrieben. Zusätzlich wurden die in Stufe 2 bereits geprüften Maßnahmen nochmals beleuchtet und auf aktuelle Umsetzungsmöglichkeiten hin überprüft. Die Stadt Kleve setzt auch in der Stufe 4 zur Minderung des Umgebungslärms langfristig auf Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs sowie auf Maßnahmen zur Änderung der Fortbewegungsgewohnheiten der Bevölkerung. Weiterhin wird eine Reduzierung des Umgebungslärms durch die Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts der Stadt Kleve berücksichtigt. Der Lärmaktionsplan ist am Seitenende als Download abrufbar.