
Die Gemeindeordnung NRW definiert die Aufgaben einer Gleichstellungsstelle
Die Gleichstellungsstelle erstreckt sich als Querschnittsaufgabe, zur Umsetzung des Verfassungsgebots nach Maßgabe des Art. 3 (2) in der örtlichen Stadt/Gemeinde, auf
• alle Politikfelder,
• sämtliche Ämter/ Fachbereiche der Verwaltung und
• die Belange aller Einwohnerinnen und Einwohner einer Kommune in gleichstellungsrelevanten Fragen.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben (GO NW) § 3 und berät nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG NRW) die Gemeinde in ihrem Handeln.
Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht, in folgenden kommunalpolitischen Gremien, verknüpft
mit Teilnahme und Rederecht, mitzuwirken (GO NW) § 5:
● Rat der Stadt ● Ratsausschüsse ● Verwaltungsvorstand
Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.
(GO NW) § 4