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Bauüberwachung


Die Bauaufsichtsbehörde hat auf Grundlage des § 83 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) das Recht, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten zu überprüfen. Diese Überprüfung nennt sich Bauüberwachung.

Anders als bei den Bauzustandsbesichtigungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt des Baufortschritts durchgeführt werden müssen, kann die Bauüberwachung jederzeit erfolgen. Auch bedarf es dazu keiner Anzeige durch Sie bei der Bauaufsichtsbehörde.

Die Bauüberwachung ist gemäß § 83 Absatz 2 BauO NRW beschränkt auf den Umfang der im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Bauvorlagen und kann stichprobenhaft durchgeführt werden. Bei vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) kann die Bauaufsichtsbehörde auch auf die Bauüberwachung verzichten.
 



Gebühren

  • 50 € bis maximal 7 % der Baugenehmigungsgebühr
     


Rechtliche Grundlagen