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Jugendschutz

Symbolbild: Paragraphenzeichen in verschiedenen Größen

Der Jugendschutz im Rahmen des Jugendschutzgesetzes umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen.

Strafen im Bereich des Jugendschutzes sind nicht für die Minderjährigen selbst, sondern vielmehr für die beteiligten Volljährigen (z.B. Verkäufer alkoholischer Getränke, Gastwirte) vorgesehen. Dennoch unterliegen sie den kontrollierenden Einflüssen des Jugendschutzes wie beispielsweise Alterskontrollen.

Der Fachbereich 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung kontrolliert innerhalb des Jugendschutzes insbesondere Gewerbebetriebe, Veranstaltungen und jugendgefährdende Orte auf etwaige Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

Anzeigen von in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen müssen schriftlich unter der Benennung von Zeugen erfolgen.

Die beratende Funktion des Jugendschutzes und die Hilfestellung bei Problemen von und mit Kindern und Jugendlichen werden durch den Fachbereich 51 – Jugend und Familie wahrgenommen.

Gleichwohl entbinden diese Dienstleistungen die Sorgeberechtigten nicht davon, das Verhalten von Minderjährigen innerhalb des Jugendschutzes ebenfalls zu überwachen. Die letzte Entscheidungskompetenz über das Verhalten von Minderjährigen ist immer den Sorgeberechtigten vorbehalten.

Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Strafverfolgungsbehörden können außerdem Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängen.