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Genehmigungsfreistellung


Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) regelt in § 63, für welche weiteren Vorhaben es neben den in § 62 BauO NRW aufgeführten unter bestimmten Voraussetzungen keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf.

Für die Realisierung Ihres Vorhabens im Rahmen der Genehmigungsfreistellung, insbesondere für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, ist gemäß § 67 BauO NRW die Beteiligung einer bzw. eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfassers notwendig.

Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser ist gleichzeitig Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zu Ihrem konkreten Bauvorhaben.

Für alle Fragen im Vorfeld nutzen Sie gerne unsere Bauberatung und wenden sich an die Mitarbeiterinnen des Technischen Bürgerbüros.
 



Gebühren

Jeweils 50,00 € für die vorzeitige Mitteilung zum Baugenehmigungsverfahren oder die Erklärung zur Untersagung, sofern ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird.
 



Rechtliche Grundlagen