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Hilfe zum Lebensunterhalt, 3. Kapitel SGB XII

Symbolbild: Sozialer Zusammenhalt
  • Sie beziehen Altersrente vor dem regulären Renteneintrittsalter oder
  • sind mindestens 18 Jahre alt und der Rententräger hat festgestellt, dass Sie befristet voll erwerbsgemindert sind

und

  • haben keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII,
  • haben keine weiteren Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern und
  • können Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig durch Ihr Einkommen und Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrenntlebenden PartnerIn sicherstellen?

Dann können Sie ggf. einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII geltend machen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich aus verschiedenen Leistungen zusammen.

Bedarf, Einkommen und Vermögen:

Gerne beraten wir Sie telefonisch oder per Mail.

Ansprechpartnerin / Ansprechpartner:
NameBuchstabenbereich
Herr FrankenC, D, F, I, K, Sch, T-Z
Herr Groß HeitfeldA, B, E, G, H
Frau SiekJ, L-S (ohne Sch)