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Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Geburt Füße eines Neugeborenen

Wurde ein Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister in Deutschland beantragen. Hierfür zuständig ist das Standesamt am (letzten) deutschen Wohnsitz.

Bei der Nachbeurkundung der Geburt wird die Abstammung und Namensführung nach deutschem Recht geprüft und beurkundet.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das deutsche Geburtenregister kann dennoch von Vorteil sein, denn anschließend kann das hiesige Standesamt eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde würden somit zukünftig entfallen.

Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigt sind

  • die zu beurkundende Person selbst
  • deren Eltern
  • deren Kinder
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

Die Nachbeurkundung kann ausschließlich nach vorheriger Beratung durch das zuständige Standesamt erfolgen. Im Rahmen der Beratung erfahren Sie, welche Unterlagen für die Nachbeurkundung vorzulegen sind.

Die Bearbeitungsgebühr für die Beurkundung einer ausländischen Geburt im Geburtenregister des Standesamtes Kleve beträgt 40,00 €. Für die Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde sind 10,00 € zu zahlen. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall weitere Kosten entstehen können.

Fragen richten Sie bitte per E-Mail an standesamt@kleve.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch oder persönlich.