Antrag auf Stundung
Grundsätzlich sind festgesetzte Steuern bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen. Auch die Einlegung eines Rechtsbehelfs ändert nichts an der Zahlungsverpflichtung.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Zahlung oder Teilzahlung in Raten in Betracht kommen (Stundung). Ein Stundungsantrag muss schriftlich unter Angabe der Stundungsgründe gestellt werden.
Die Stundung sollte vor Fälligkeit der Forderung beantragt werden. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nicht gewährt. Insofern können ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Tag des Eingangs des Stundungsantrages Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Kosten anfallen.
Nach § 222 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde, und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Eine erhebliche Härte liegt nur bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten vor. Diese muss vom Antragsteller nachgewiesen und ggf. mit entsprechenden Unterlagen belegt werden. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Nach § 238 AO betragen diese 0,5 % für jeden vollen Monat (6 % pro Jahr).
Ein Online-Antrag auf Ratenzahlung steht Ihnen unter "Online-Formulare" zur Verfügung (siehe unten). Bitte beachten Sie, dass den dort gemachten Angaben entsprechende Nachweise beizufügen sind. Ansonsten können Sie auch einen formlosen Antrag stellen, schriftlich oder per E-Mail:
Stadt Kleve, Abteilung Steuern, Abgaben
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Persönliche Angaben (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer & E-Mail-Adresse)
- Kassenzeichen und Bezeichnung der Forderung
- Zahlungsvorschlag (Zeitl. Ablauf, max. 12 Monate; Betrag)
- Begründung des Stundungsantrages (Erklärung über Einkünfte und Verbindlichkeiten)
- Datum und Unterschrift
Darüber hinaus kann im Einzelfall eine Negativbescheinigung von einem Kreditinstituten erforderlich sein, aus der hervorgeht, dass keine Kreditaufnahmemöglichkeit zur Tilgung der Steuerforderung besteht.
Nach Eingang Ihres Antrages bei der Abteilung Steuern, Abgaben erhalten Sie weiteren Bescheid. In begründeten Fällen wird ggfs. noch eine Sicherheitsleistung angefordert.
Stundungsbescheide ergehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter der Bedingung, dass die festgesetzten Zahlungstermine eingehalten werden. Bei nicht fristgerechter Zahlung gilt die Stundung als widerrufen und die gesamte Restschuld ist einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen sofort zu entrichten.