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Aufgaben der Rechnungsprüfung

Mann im sonnigen Büro prüft Unterlagen

Aus der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ergeben sich für den Fachbereich Rechnungsprüfung bestimmte obligatorische Pflichtaufgaben sowie weitere optionale Aufgaben. Darüber hinaus sind zahlreiche spezialgesetzliche Rechtsvorschriften und die städtische Rechnungsprüfungsordnung (RPO) maßgeblich. 

Nach der GO NRW ist der Fachbereich Rechnungsprüfung im Einzelnen für die folgenden Aufgaben zuständig: 

  • die Prüfung des Jahresabschlusses (§102 Abs. 1),
  • die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses (104 Abs. 1 Nr. 1),
  • die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen (104 Abs. 1 Nr. 2),
  • bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung (104 Abs. 1 Nr. 3),
  • die Prüfung von Vergaben (104 Abs. 1 Nr. 5),
  • die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (104 Abs. 1 Nr. 6).

Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Kleve auf der Ermächtigungsgrundlage des § 104 Abs. 3 GO NRW dem Fachbereich Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen. Diese sind in § 3 Abs. 2 RPO im Einzelnen wie folgt festgelegt:

  • die Prüfung der Verwaltung sowie deren Sondervermögen auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  • die stichprobenweise Prüfung von Buchungsbelegen der Stadtkasse sowie der Finanzbuchhaltung der Sondervermögen ab einem Wert von 2.500 €, wobei alle Belege von der Kämmerei und der Finanzbuchhaltung der Sondervermögen vor ihrer Zuleitung an die Stadtkasse direkt dem Fachbereich Rechnungsprüfung zur Durchsicht vorzulegen sind (Visakontrolle), wobei die Leitung des Fachbereichs Rechnungsprüfung die gezielte Vorlage von Belegen jederzeit auch unterhalb dieser Wertgrenze verlangen kann,
  • die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen der Stadt, ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,
  • die stichprobenweise Prüfung der Abrechnung über Bau- und sonstige Leistungen und Lieferungen,
  • die Beaufsichtigung sämtlicher Submissionen und Öffnungsverhandlungen,
  • die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln durch die Stadt und die Erteilung eines Bestätigungsvermerks, soweit die Fördermittelgeberin/ der Fördermittelgeber die Prüfung durch eine unabhängige Prüfungseinrichtung verlangt,
  • die Beratung der Verwaltung und ihrer Sondervermögen im Rahmen der vorgenannten Aufgaben, auch mit dem Ziel der Prävention von Unregelmäßigkeiten, soweit die Beratungstätigkeit die Erledigung der Prüfungsgeschäfte nicht gefährdet,
  • die Befugnis, die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 a) - g) RPO sowie Kassenprüfungen nach § 3 Abs. 5 RPO für die Umweltbetriebe der Stadt Kleve (USK) als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) entsprechend wahrzunehmen, wenn dies vom Verwaltungsrat der AöR bestimmt wird,
  • die Prüfung des Jahresabschlusses der Förderstiftung Museum Kurhaus Kleve, sofern das Kuratorium der Förderstiftung dies bestimmt,
  • die jährliche Prüfung der Kasse des Vereins Klever Tiergarten e.V., wenn dies von der Mitgliederversammlung des Vereins bestimmt wird.

Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist die Leitung des Fachbereichs Rechnungsprüfung ermächtigt, Art und Umfang der Prüfungen vorübergehend einzuschränken, um die Erfüllung des Pflichtaufgabenkatalogs nach §§ 102 Abs. 1 und 104 Abs. 1 GO NRW sicherzustellen.