
Schulpflicht
Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August des selben Kalenderjahres (siehe § 35 Schulgesetz NRW). Kinder, die später das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die entsprechende Schulfähigkeit besitzen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Nach Anhörung der Eltern trifft die Entscheidung darüber die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel nicht auf die Dauer der Schulfpflicht angerechnet.
Die Eltern der schulpflichtig werdenden Kinder erhalten für die Anmeldung an einer der Grundschulen rechtzeitig eine persönliche Einladung durch die Stadt Kleve. Zur Anmeldung ist neben dem Kind auch das Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde mitzunehmen.
Die Grundschule soll Grundkenntnisse in Deutsch, Mathematik und den Natur- und Geisteswissenschaften vermitteln und die Grundlage für den Unterricht an den weiterführenden Schulen bilden. Dabei werden primär die drei Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen unterrichtet.
Schulanmeldung
Die Anmeldetermine für die Grundschulen müssen gemäß Schulgesetz und Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) vor dem 15.11. eines Jahres stattfinden. Die Erziehungsberechtigten der schulpflichtigen Kinder werden vom Schulträger zur Anmeldung an einer Grundschule mit Mitteilung der Kontaktdaten und Anmeldetermine der Grundschulen aufgefordert.
Es besteht gemäß § 46 Schulgesetz NRW ein Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Grundschule, sofern ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, erfolgt ein Auswahlverfahren durch die Schulleitung. Die Kriterien sind in § 1 AO-GS NRW – Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) geregelt. An einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme zwingend Vorrang gegenüber anderen Kindern (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2016, Az. 19 B 996/16).
Die Erziehungsberechtigte, deren Kinder nicht in der Schule aufgenommen werden können, werden von der Schulleitung kontaktiert und hinsichtlich eines Platzes an einer anderen Schule beraten. Haben alle Kinder im Stadtgebiet einen Schulplatz, sind die Schuleingangsuntersuchungen durchgeführt und die Verfahren zur Überprüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (AO-SF-Verfahren) abgeschlossen, erfolgen von allen Schulen gleichzeitig die Aufnahmebescheide der Schulleitungen.