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Bußgeldstelle allgemeine Ordnungswidrigkeiten

Schriftzug "Ordnungswidrigkeit" auf alter Schreibmaschine

Bei der Stadt Kleve besteht für die Verfolgung und Ahndung von allgemeinen Ordnungswidrigkeiten eine Bußgeldstelle.

Die anzeigenden Dienststellen (Fachbereiche, Polizei und andere Behörden) legen dem Fachbereich 32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Ordnungswidrigkeitenanzeigen vor.

Bei der rechtlichen Würdigung des jeweiligen Sachverhaltes durch die Bußgeldstelle erfolgt insbesondere die Feststellung, ob und welche ahndungswürdigen Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Je nach dem Ergebnis der Prüfung kommt es zu einem Verwarnungsgeldangebot, zur Festsetzung einer Geldbuße in einem Bußgeldbescheid oder zur Einstellung des Verfahrens.

Einige Rechtsgebiete werden nachfolgend beispielhaft aufgezeigt:

  • Abfallrecht
  • Abgemeldete KFZ
  • Baumschutz
  • Gaststättenrecht
  • Gewerberecht
  • Hunde (Pflichten)
  • Immissionsschutz
  • Jugendschutz
  • Melderecht
  • Nichtraucherschutz
  • Ordnungswidrigkeitengesetz
  • Ortsrecht / Ordnungsbehördliche Verordnung

Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld

Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.

Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn die/der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht, d.h. unter Angabe des Verwendungszweckes (z.B. das Kassenzeichen) und innerhalb einer Woche, bei der Behörde eingezahlt wird.

Die Prüfung der Frage, ob ein unverschuldetes Fristversäumnis, z.B. die urlaubsbedingte Abwesenheit oder ein Fehler in der Briefzustellung, vorliegt, ist mit dem Sinn und Zweck des Verwarnungsgeldverfahrens nicht vereinbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher bei einer Verwarnung nicht möglich.
Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, auf das kein Rechtsanspruch besteht.

Gegen die Verwarnung ist kein Rechtsmittel möglich.
Sofern Sie sich zu der Verwarnung äußern, ohne dass das Verwarnungsgeld gezahlt wird, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.

Mit Erlass des Bußgeldbescheides ist das Verwarnungsgeldverfahren endgültig abgeschlossen; eine Wiedereinsetzung in das Verwarnungsgeldverfahren ist danach daher nicht mehr möglich.

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides einzulegen. Diese Frist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist bei der Bußgeldbehörde eingegangen ist; die rechtzeitige Absendung reicht nicht aus.

Sofern die Bußgeldbehörde den Bescheid auf Grund des Einspruches nicht zurücknimmt, entscheidet über den Einspruch das Amtsgericht Kleve durch Beschluss oder durch Hauptverhandlung. Bei einer Hauptverhandlung kann auch eine nachteiligere Entscheidung getroffen werden.

Bei einem verspäteten Einspruch kann bei unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dieser Antrag ist innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (z.B. Urlaubsabwesenheit) zu stellen, hierbei müssen die Hinderungsgründe angegeben und durch entsprechende Unterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein etc.) belegt werden.

Hinweis: Rechtsmittel gegen Bescheide können schriftlich, zur Niederschrift (persönlich oder telefonisch) oder per E-Mail eingelegt werden.

Zahlungserleichterungen

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Geldbuße in einer Summe zu zahlen, ist es selbstverständlich möglich, eine Ratenzahlung zu beantragen.

Hierzu teilen Sie bitte rechtzeitig formlos mit, dass Sie eine Zahlungserleichterung wünschen, und fügen dieser Mitteilung geeignete Nachweise über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Verdienstbescheinigung, Mietvertrag, Nachweise über sonstige Einnahmen und Ausgaben, Bescheid des Arbeits- oder Sozialamtes) bei.

Gleichzeitig unterbreiten Sie bitte einen Vorschlag über die Höhe der monatlichen Raten.