Mit der Beherbergungssteuer wird der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Beherbergung in einem Beherbergungsbetrieb (z. B. Hotel, Pension, Ferienwohnung) besteuert. Die Beherbergungssteuer beträgt 5 v. H. des Übernachtungsentgelts.
Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes erhebt als Steuerentrichtungspflichtiger die Beherbergungssteuer bei seinen Gästen und führt sie später an die Stadt Kleve ab.
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Was ist die Beherbergungssteuer?
Mit der Beherbergungssteuer wird der Aufwand des Gastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Beherbergung in einem entsprechenden Betrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Jugendherberge, Privatzimmer, Ferienwohnung, Motel, Campingplätze, Schiffe etc.) besteuert. Aufgrund dessen fällt die Beherbergungssteuer ebenfalls für sog. „Tageszimmer“ an.
Die Beherbergungssteuer beträgt 5 % vom für die Beherbergung aufgewendeten Betrag einschließlich der Mehrwertsteuer (siehe Frage 22).
Die Satzung gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Dementsprechend ist die Steuer auch zu zahlen, wenn die Beherbergungsleistung tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Steuer?
Rechtsgrundlage ist die Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Kleve vom 17.12.2015. Die Beherbergungssteuer wird als öffentliche Aufwandssteuer erhoben und ist auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2016 anzuwenden.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.
Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes ist Steuerentrichtungspflichtiger, d.h. er muss die Steuer vom Gast einziehen und anschließend auf der Grundlage eines Steuerbescheides an die Stadt Kleve abführen.
Für welche Beherbergungen fällt die Steuer an?
Die Besteuerung erfolgt für Beherbergungen, die über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehen. So werden beispielsweise Beherbergungen nicht besteuert, die zur Vermeidung von Obdachlosigkeit notwendig sind.
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Ja, von der Besteuerung sind insbesondere Aufwendungen für Übernachtungen ausgenommen, wenn die Beherbergung zu Ausbildungszwecken unter 27-Jähriger zwingend erforderlich ist oder es sich um eine Schülerreise handelt, die in Begleitung einer Lehrkraft stattfinden und von der Schulleitung genehmigt ist (siehe Frage 6 und 7).
Unterliegen Schüler-und Jugendreisen der Besteuerung?
a) Privat organisierte Reisen:
Reisen, die außerhalb des Schulbesuchs privat von Schülern oder deren Eltern organisiert werden (z.B. Abiturfahrten, Vereinsfahrten), stellen steuerpflichtigen Übernachtungsaufwand dar.
b) Durch die Schulleitung genehmigte Schulfahrten:
Übernachtungsaufwendungen, die im Rahmen von durch die Schulleitung genehmigten und von einer Lehrkraft begleiteten Schülerreisen entstehen, sind als zur Grundbefriedigung des Lebensbedarfs notwendige Aufwendungen anzusehen und unterliegen somit nicht der Übernachtungssteuer.
Entsprechendes gilt bei Schulfahrten ausländischer Schüler. Auch hier ist zur Glaubhaftmachung nicht steuerbaren Aufwandes die Begleitung durch eine Lehrkraft und eine Bestätigung der schulischen Veranlassung der Reise notwendig. Es bestehen in diesen Fällen keine Bedenken, wenn die reisebegleitende Lehrkraft diese Bestätigung vor Ort selbst ausstellt.
Werden Übernachtungen von Obdachlosen, Asylsuchenden o.ä. besteuert?
Die Beherbergungssteuer ist als sog. örtliche Aufwandssteuer konzipiert, die an einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit an einen eine besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum anknüpft. Genau dies ist bei Obdachlosen und Asylsuchenden nicht der Fall, da nur der Grundbedarf der Vermeidung von Obdachlosigkeit befriedigt wird.
Wie werden Übernachtungen zur Wahrnehmung der Präsenzpflicht während des Studiums behandelt?
Eine Übernachtung von Studenten ist nicht steuerpflichtig, wenn die Übernachtung zur Teilnahme an verbindlich vorgeschriebenen Studienveranstaltungen zwingend erforderlich ist und der Studierende unter 27 Jahre alt ist. Dies ist beispielsweise bei der Wahrnehmung der Präsenzphase oder zur Ablegung einer Prüfung im Rahmen eines Studiums an der Hochschule Rhein-Waal der Fall. Zur Glaubhaftmachung sind geeignete Unterlagen (z.B. Auszug aus dem Kurrikulum, Teilnahme-Anmeldung) vorzulegen.
Werden Übernachtungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit besteuert?
Ja. Übernachtungen, welche in Ausübung eines Ehrenamtes erfolgen, unterfallen keinem Ausnahmetatbestand.
Sind Übernachtungen im Rahmen von ärztlichen Heilbehandlungen steuerpflichtig?
Die Beherbergungssteuer erfasst als örtliche Aufwandsteuer den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Sofern Aufenthalte in Beherbergungsbetrieben ausschließlich aus Anlass einer ärztlich verordneten ambulanten Heilbehandlung oder Reha-Maßnahme stattfinden und zwingend hiermit verbunden sind, dienen hierdurch entstehende Aufwendungen der Grundbefriedigung des Lebensbedarfs (nämlich der Wiederherstellung der Gesundheit) und lösen somit keine Beherbergungssteuerpflicht aus.
Abzugrenzen von diesen Fällen sind solche, die nicht zwingend ärztlich verordnet sind (z.B. Ästhetische Chirurgie). Diese dienen nicht der Wiederherstellung der Gesundheit und gehen somit über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus.
Da es vom Gast nicht verlangt werden kann, dem Hotelier gegenüber zu offenbaren, aus welchem Grund die Behandlung erfolgt, ist die Beherbergungssteuer zunächst einzubehalten. Der Gast kann nach Ablauf des Quartals und sofern die Kleinbetragsgrenze von 10,00 € überschritten ist, die Erstattung bei der Steuerabteilung der Stadt Kleve beantragen.
Wie wird der Übernachtungsaufwand von Reisebegleitern (Bodyguards, Dolmetscher, Begleitpersonen von behinderten Menschen) behandelt?
Privatpersonen, die neben ihrer Übernachtung auch die Übernachtung ihres Bodyguards, Dolmetschers oder ihrer Begleitperson bezahlen, haben besteuerbaren Aufwand.
Wenn ein Mensch mit Behinderung auf eine Begleitperson angewiesen ist, so ist der Übernachtungsaufwand für die Begleitperson nur dann nicht besteuerbar, wenn der Anlass der Übernachtung nicht besteuerbar ist (z.B. im Rahmen von ärztlichen Heilbehandlungen, siehe Frage 10). Die Notwendigkeit der Begleitung kann durch die entsprechenden Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis glaubhaft gemacht werden.
Wie werden gesonderte Entgelte für mitreisende Tiere behandelt?
Das für mitreisende Tiere in Rechnung gestellte Entgelt gehört ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Beherbergungssteuer, da es als unmittelbar der Beherbergung dienende Leistung anzusehen ist und insofern übrigens auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% für Beherbergungsleistungen unterliegt. Die Mitnahme eines Blindenhundes durch einen blinden Übernachtungsgast ist kein Ausdruck eines über den normalen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwandes und demnach nicht steuerpflichtig.
Ist es möglich, Nachweise in Papierform zu archivieren und bei Bedarf einen Ausdruck der elektronisch archivierten Rechnung vorzulegen?
Ja, es ist möglich Nachweise elektronisch aufzubewahren. Die Rechnung ist jedoch auf Verlangen der Steuerabteilung der Stadt Kleve vorzulegen.
Wie lange sind die Belege vom Beherbergungsbetrieb aufzubewahren?
5 Jahre.
Müssen die vom Gast gesammelten Belege mit Abgabe der Steuererklärung des Beherbergungsbetriebs ebenfalls bei der Steuerabteilung der Stadt Kleve eingereicht werden?
Zum Ablauf eines Quartals ist vom Beherbergungsbetrieb lediglich die Steuererklärung ausgefüllt bei der Steuerabteilung der Stadt Kleve einzureichen. Eine eventuelle Überprüfung der Nachweise erfolgt gesondert.
Wer haftet im Falle von Rechnungs- oder Übertragungsfehlern?
Sofern dem Beherbergungsbetrieb nach Abreise des Gastes auffällt, dass ihm ein Fehler bei der Berechnung der Beherbergungssteuer unterlaufen ist, ist dies mit einem Vermerk auf der Rechnung kenntlich zu machen.
Für einen nicht offensichtlich fahrlässig eingetretenen Fehlbetrag hat der Beherbergungsbetrieb nicht zu haften.
Müssen Klever Bürger auch die Beherbergungssteuer bezahlen?
Ja, jeder Gast, unabhängig vom Wohnort, muss die Beherbergungssteuer zahlen.
Gibt es Steuerbefreiungen?
Nein, die Beherbergungssteuersatzung sieht grundsätzlich keine Steuerbefreiung vor. Dies gilt auch für Jugendliche bzw. Minderjährige (Ausbildung siehe Frage 5, Schulreisen Frage 6, Studium Frage 8).
Verstößt das Einholen von Erklärungen gegen Datenschutzbestimmungen?
Laut obergerichtlicher Rechtsprechung (vergleiche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen 14 A 316/13 vom 23.Oktober 2013) stehen die Datenschutzgesetze der Einholung und Weitergabe der erforderlichen Erklärungen nicht entgegen. Da es sich bei Beherbergungsbetrieben um nicht öffentliche Stellen handelt, sind für diese gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes maßgeblich. Nach § 4 Absatz 1 BDSG dürfen auch nicht öffentliche Stellen Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Beherbergungssteuersatzung ist eine solche Rechtsvorschrift. Nach § 7 Absatz 3 Beherbergungssteuersatzung ist der Beherbergungsbetrieb verpflichtet, die Erklärung nach § 7 Absatz 2 nebst Anlagen als Teil des Buchungsvorganges aufzubewahren. § 147 Abgabenordnung (AO) findet Anwendung.
Sind Reservierungen, die nicht zustande kommen, auch steuerpflichtig?
Nein, die Beherbergungssteuer entsteht nur dann, wenn für die mögliche Beherbergung ein Entgelt angefallen ist.
Sind kostenpflichtige Stornierungen steuerpflichtig?
Die Stornierung einer vertraglich vereinbarten Übernachtungsleistung vor deren Inanspruchnahme löst keine Besteuerung aus, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist.
Wie werden einbehaltene Anzahlungen behandelt?
Die einbehaltene Anzahlung bei Absage der vereinbarten Übernachtung vor Reiseantritt ist wie eine kostenpflichtige Stornierung zu behandeln.
Beide Aufwandsposten lösen keine Besteuerung aus, da die Übernachtungsmöglichkeit tatsächlich nicht bereitgestellt worden ist.
Wie wird die Steuer erhoben?
Die Steuer wird vom Beherbergungsbetrieb als Steuerentrichtungspflichtiger erhoben. Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Steuererklärung, die vom Steuerentrichtungspflichtigen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks einzureichen ist.
Nach Abgabe der Steuererklärung erlässt das die Steuerabteilung der Stadt Kleve gegenüber dem Beherbergungsbetrieb einen Steuerbescheid.
Wie hoch ist die Steuer und wie wird sie bemessen?
Der Steuersatz beträgt 5 % des vom Gast aufgewendeten Beherbergungsentgelts einschließlich Mehrwertsteuer. Die Steuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Betrieb längstens für 2 Monate erhoben.
Beispiel:
Unterstellter Netto-Preis 100,00 EUR
+ 7% Mehrwertsteuer auf Übernachtung +7,00 EUR
= Bemessungsgrundlage 107,00 EUR
Beherbergungssteuer (5% der Bemessungsgrundlage) = 5,35 EUR
Bei der Ermittlung des Beherbergungsentgelts werden Entgelte für sonstige Dienstleistungen mit der Beherbergung (z.B. Internetnutzung) nicht erfasst. Dienstleistungen, die in direkten Zusammenhang mit der Bereitstellung der Beherbergung stehen, z.B. die Reinigung der Unterkunft, gehören zum Beherbergungsentgelt. Sollte die Aufteilung der Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich sein, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
Bei Pauschalreisen gilt als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Beherbergungssteuer der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Übernachtungspreis.
Können Beherbergungsgäste bei der Stadt Kleve die Erstattung der Beherbergungssteuer beantragen?
Auf Antrag erhält derjenige die Beherbergungssteuer erstattet, von dem diese durch den Beherbergungsbetrieb eingezogen und an die Stadt Kleve entrichtet wurde, obwohl die Beherbergung rechtlich nicht der Beherbergungssteuer unterfiel. Die entsprechenden Belege sind dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Quartals zu stellen, in dem die Beherbergungsleistung in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung erfolgt nur, wenn die Kleinbetragsgrenze in Höhe von 10 Euro (§ 13 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nord-rhein-Westfalen) überschritten wird.
Darf der Beherbergungsbetrieb ebenfalls Erstattungen im Nachhinein tätigen?
Vor Abgabe der Steuererklärung durch den Beherbergungsbetrieb gegenüber der Stadt Kleve kann der Beherbergungsbetrieb Erstattungen vornehmen und diese bei der Steuererklärung berücksichtigen. Ist die Steuererklärung bereits abgegeben, muss der Gast sich an das Steueramt der Stadt Kleve wenden.
Wofür wird die Beherbergungssteuer verwendet?
Die Beherbergungssteuer ist als Aufwandsteuer allgemeines Deckungsmittel und unterliegt demnach keinem bestimmten Verwendungszweck.