Nächster Wahltermin: 23. Februar 2025
Aufgrund der gestellten Vertrauensfrage wird die Bundestagswahl in 2025 vom September auf den Februar vorgezogen.
Grundsätzlich sind die wahlberechtigten Deutschen alle vier Jahre aufgerufen, bei der Bundestagswahl ihre Stimme abzugeben. Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.
Briefwahlbeantragung und Briefdirektwahlbüro
Informationen zur Briefwahlbeantragung und Öffnung des Briefdirektwahlbüros im Klever Rathaus
Ab dem 25. Januar 2025 werden im Stadtgebiet Kleve die Wahlbenachrichtigungen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 verschickt.
Auch bei dieser Wahl kann die Briefwahl durch die Wahlberechtigten wieder auf verschiedene Weise beantragt werden.
Die Wahlberechtigten können sowohl
- per QR-Code, der auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist,
- per Online Formular, das ab sofort auf der Homepage der Stadt Kleve vorgehalten wird,
- per Wahlscheinantrag, der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist,
- per E-Mail oder Telefax
- schriftlich
einen Antrag auf Briefwahl stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten.
Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Hierzu gibt es noch die folgenden ergänzenden Hinweise:
- Die Ausgabe und der Versand der Briefwahlunterlagen sind erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (voraussichtlich 7. Februar 2025).
- Der Wahlbrief sollte möglichst schnell an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle zurückgeschickt oder dort abgegeben werden. Damit alle Wahlbriefe pünktlich bis spätestens 18 Uhr am Wahltag dem Wahlamt vorliegen, sollten die Wahlbriefe spätestens drei Werktage vor dem Wahlsonntag von den Wählenden in einen Briefkasten eingeworfen oder in einer Filiale der Deutschen Post abgegeben werden. Für den rechtzeitigen Rücklauf von Wahlbriefen müssen die Wahlberechtigten Sorge tragen.
- Wahlberechtigte, die die Briefwahlunterlagen beantragt haben, diese Unterlagen ihnen aber nicht zugegangen sind oder verloren wurden, haben bis Samstag, den 22. Februar 2025, 12 Uhr, die Möglichkeit, beim Wahlamt einen Antrag auf Ersatzausstellung eines Wahlscheines zu stellen. Da für diese Wahlberechtigten aufgrund des Briefwahlantrags ein Sperrvermerk in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, kann eine Wahlteilnahme am Wahlsonntag in ihrem Urnenwahlraum nur unter Vorlage eines Wahlscheins zugelassen werden.
Briefdirektwahlbüros im Rathaus
Sollten die Stimmzettel wie erwartet rechtzeitig eintreffen, öffnet die Stadt Kleve ab Montag, dem 10. Februar 2025 im Rathaus, Minoritenplatz 1, im 1. Obergeschoss drei Briefdirektwahlbüros für die Bundestagswahl. Hier können Wahlberechtigte, die am Wahltag den Wahlraum nicht aufsuchen möchten bzw. verhindert sind, direkt ihre Stimme abgeben. Hierfür ist die Vorlage der Wahlbenachrichtigung und / oder des Personalausweises erforderlich. Sofern Sie beabsichtigen, die Briefwahl am 10. Februar direkt vor Ort im Rathaus durchzuführen, erkundigen Sie sich bitte, ob die Stimmzettel bereits vorliegen.
Die Briefdirektwahlbüros sind zu folgenden Zeiten geöffnet:
- Mo. + Mi. 07:30 - 17:00 Uhr
- Di. + Fr. 07:30 - 12:30 Uhr
- Do. 07:30 - 16:00 Uhr
- Sa. 10:00 - 13:00 Uhr
Am Freitag vor der Wahl, dem 21. Februar 2025, sind die Briefdirektwahlbüros bis 15:00 Uhr geöffnet.
Telefon-Hotline des Wahlamtes der Stadt Kleve
Bei Fragen zum Thema Wahlen hilft das Wahlamt unter den Telefonnummern 84-200, 84-210, 84-389 und 84-555 gerne weiter.
Zur Beantragung von Briefwahlunterlagen zur anstehenden Bundestagswahl 2025 ist unter dem folgenden Link ein Online-Formular eingerichtet:
Weitere Informationen zu den Bundestagswahlen
Stimmabgabe
Bei der Bundestagswahl haben die Wahlberechtigten zwei Stimmen zur Verfügung (Erst- und Zweitstimme). Diese Stimmen können nur auf dem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden. Die Stimmabgabe ist in beiden Fällen geheim.
Die Erststimme wird auf der linken Hälfte des Stimmzettels abgegeben. Mit ihr wird der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Der Wähler hat die Entscheidung zwischen den entsprechenden Kreiswahlvorschlägen. Diese enthalten in erster Linie den Namen des Bewerbers. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.
Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen. Die Zweitstimme wird auf der rechten Hälfte des Stimmzettels abgegeben. Der Wähler entscheidet sich zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Landeslisten. Anders als bei den Kreiswahlvorschlägen (Erststimme) steht hierbei die Bezeichnung der Partei im Vordergrund. Unter der Parteibezeichnung sind nur die ersten fünf Bewerber der jeweiligen Partei auf dem Stimmzettel aufgeführt. Der Wähler hat nicht die Möglichkeit, einzelne Bewerber der Landesliste zu streichen oder zu bevorzugen. Er muss sich vielmehr für eine gesamte Liste entscheiden.
Die Abgeordnetensitze werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Erststimme hat ausnahmsweise dann Bedeutung für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, wenn
- eine Partei nicht mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat, aber in mindestens in drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat. Gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 Bundeswahlgesetz kann diese dann bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung finden;
- Überhangmandate anfallen.
Wenn ein Wahlkreisbewerber gleichzeitig auch der entsprechenden Landesliste seiner Partei steht und er im Wahlkreis direkt gewählt wird, bleibt er auf der Landesliste unberücksichtigt.
Für eine Partei, die zwar um Zweistimmen wirbt, die somit eine Landesliste, aber keinen Wahlkreisbewerber zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken Hälfte des Stimmzettels leer. Wählergruppen bzw. Wahlkreisbewerber von Parteien, die keine Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel im Anschluss an die Wahlkreisbewerber alphabetisch aufgeführt. Sie befinden sich unterhalb der zuletzt auf der rechten Hälfte des Stimmzettels abgedruckten Landesliste.
Blinde und sehbehinderte Wähler können ihre Stimme mit Hilfe von Stimmzettelschablonen eigenständig abgeben. Zur Orientierung sind alle Stimmzettel einheitlich in der rechten oberen Ecke gelocht oder gestanzt. Mit jeder Schablone werden Begleitinformationen zum Aufbau der Schablone und zum Stimmzettel ausgegeben Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben. (Landesgeschäftsstelle NRW in Meerbusch für den Bereich Nordrhein: 0 21 59/96 55-0 oder bundesweite Hotline: 01805-666 456 (0,14€/Min aus dem Festnetz),Übersicht der Landesverbände des BSBV im Internet).
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt zur Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz, die am Wahltagdas achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus sind auch die Deutschen wahlberechtigt,
- die in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt
- oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder die in anderen Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt
- oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug nicht mehr als 25 Jahre verstrichen sind, sofern auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen vorliegen.
Besondere Regelungen gelten darüber hinaus für Beamte, Soldaten und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben sowie für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen einschließlich der Angehörigen ihres Hausstands.
Daneben gibt es noch einen Ausschlussgrund nach § 13 BWG; den Verlust des Wahlrechts durch Richterspruch.
Wer nicht wahlberechtigt ist und dennoch wählt, kann sich strafbar machen. Nach § 107 a Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Bereits der Versuch einer solchen Straftat ist strafbar.
Sitzberechnung
Die Sitzberechung der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien erfolgt nach bestimmten Stimmenauswertungsverfahren. Diese Systeme müssen aus Gründen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl gewährleisten, dass die Stimmen nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben. Das Verfahren der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer wird diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht, wenn auch bei diesem Verfahren zwangsläufig Reststimmen beim Verhältnisausgleich unberücksichtigt bleiben müssen.
Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze wird mit der Zahl der Stimmen der Partei multipliziert und durch die Gesamtzahl der Stimmen aller an der Verteilung teilnehmenden Parteien dividiert. Zunächst erhält jede Partei den ganzzahligen Anteil der sich aus dieser Proportion ergebenden Berechnung. Die übrig gebliebenen "Reste" werden in einem zweiten Rechenabschnitt an die Parteien in der Reihenfolge nach der Größe des "Restes" vergeben.
Auf die Wahl zum Deutschen Bundestag angewandt, bedeutet dieses System:
- Die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze wird multipliziert mit der Stimmenzahl, die eine Listenverbindung bzw. Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat.
- Die erhaltene Zahl wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Listenverbindungen bzw. Landeslisten dividiert.
- Danach zu vergebende Sitze sind den Listenverbindung bzw. Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechung ergeben, zuzuteilen.
Erhält bei der vorgenannten Sitzverteilung eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von dem oben genannten Verfahren, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt.
Die von den Parteien in dieser Erstverteilung (Bundesverteilung) erhaltenen Sitze werden dann ebenfalls nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren auf die Länder nach den dort anfallenden Zweitstimmen weiter verteilt.