Für bestimmte Sonderbauten schreibt die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) eine regelmäßige Überprüfung, die sogenannte wiederkehrende Prüfung, fest.
Während der wiederkehrenden Prüfung wird im Rahmen einer Objektbegehung die Einhaltung der Betriebsvorschriften überwacht und geprüft, ob die Prüffristen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel abgestellt worden sind.
In welchen Gebäuden wird eine wiederkehrende Prüfung durchgeführt und in welchem Zeitabstand?
- Verkaufsstätten im Sinne der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) (alle drei Jahre)
- Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung (alle drei Jahre)
- Krankenhäuser (alle sechs Jahre)
- Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung (alle sechs Jahre)
- Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe (alle sechs Jahre)
- Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung (alle sechs Jahre)
- Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen (alle sechs Jahre)
- Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen > 1.600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude (alle sechs Jahre)
- Kindergärten und Horte mit > 4 Gruppen (alle sechs Jahre)
Wie läuft eine wiederkehrende Prüfung ab?
Die bzw. der zuständige Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde meldet sich rechtzeitig schriftlich vor Ablauf des Prüfintervalls und kündigt dabei einen konkreten Termin für die nächste wiederkehrende Prüfung Ihres Objektes an.
Während der Begehung
Folgende Punkte werden bei der Objektbegehung zur wiederkehrenden Prüfung geprüft:
- Entspricht die aktuelle Nutzung der gültigen Baugenehmigung? Sind ggf. bauliche Veränderungen vorgenommen worden?
- Sind die erforderlichen Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstellflächen ausreichend gekennzeichnet und ungehindert zu befahren?
- Ist der 2. Rettungsweg entsprechend den Vorgaben der Baugenehmigung vorhanden und entspricht er den Richtlinien?
- Sind die notwendigen Flure und Treppenräume, die als Rettungswege dienen, frei von Brandlasten und unverstellt?
- Ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden/ erforderlich? Sind die Rettungswege ausreichend deutlich gekennzeichnet?
- Sind die Brandmeldeanlage, die Sprinklerzentrale, die Lüftungszentrale und die Technikräume frei von Brandlasten und sind diese Anlagen und Räume ausreichend gekennzeichnet?
- Entspricht die Kennzeichnung der Aufzugsanlagen den Anforderungen?
- Sind die Brandabschnitte und Rauchabschnitte entsprechend ausgebildet?
- Sind die Flucht- und Rettungspläne gut sichtbar angebracht und hängt die Brandschutzordnung gut sichtbar aus?
- Sind die Gebäude mit den dazugehörigen Außenanlagen gefahrlos nutzbar (Stolperkanten, Absturzsicherungen)?
- Ist der vorhandene Feuerwehrplan noch aktuell?
(Aufzählung nicht abschließend)
Nach der Begehung
Über die erfolgte wiederkehrende Prüfung wird ein Bescheid gefertigt, in der möglicherweise festgestellte Mängel sowie die jeweiligen Fristen zur Mängelbeseitigung aufgelistet sind.
Gebühren
- nach Zeitaufwand (derzeit 95 €/ Stunde)
Rechtliche Grundlagen
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)
- Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbaurichtlinie - SchulBauR)
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW)
- und weitere