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Unterhaltsheranziehung

Richterhammer mit Justizwaage im Hintergrund

Kraft Gesetz gehen nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII oder dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zur Höhe der gewährten Sozialleistungen auf die gewährende Behörde über. Der Sozialleistungsträger macht in solchen Fällen nicht oder nicht vollständig erfüllte Unterhaltsansprüche geltend und ist auch berechtigt, diese – falls erforderlich – gerichtlich durchzusetzen.

Die Abteilung Unterhaltsheranziehung des Fachbereiches Arbeit und Soziales setzt Unterhaltspflichtige über den Sozialleistungsbezug in Kenntnis und fordert diese zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Es erfolgt eine Unterhaltsprüfung, -Berechnung und Zahlungsaufforderung nach den entsprechenden sozialrechtlichen Vorgaben unter Anwendung der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der Leitlinien der obersten Landesgerichte und der Düsseldorfer Tabelle.

Grundsätzlich besteht ein vorrangiger Unterhaltsanspruch für die folgenden Unterhaltsarten:

  • Kindesunterhalt (für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder)
  • Trennungsunterhalt
  • Geschiedenenunterhalt
  • Unterhaltsansprüchen gegen den Vater bzw. die Mutter eines nichtehelichen Kindes
  • Unterhaltsansprüchen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Haben Sie Fragen zum Thema Unterhaltsansprüche bei Sozialleistungsbezug, so wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter/ die zuständige Sachbearbeiterin.

SachbearbeiterinBuchstabenbereiche
Frau KannenbergA, C, D, E, G, I, J, K, M, O, P, R, St, U, V, Z
Frau SchweersB, H, F, L, N, S, Sch, Sp, T, Y, W

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