Pfadnavigation

Inhalt

Genehmigungsfreistellung


Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) regelt in § 63, für welche weiteren Vorhaben es neben den in § 62 BauO NRW aufgeführten unter bestimmten Voraussetzungen keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf.

Genehmigungsfreigestellte Vorhaben

Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von

  • Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4
  • sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen für die o.a. Gebäude einschließlich Garagen, Stellplätze und Fahrradabstellplätze von 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche, wenn sie einem der o.a. Gebäude dienen

Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung

  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
  • Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nicht; es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Baugesetzbuch (BauGB).
  • Die Erschließung des Bauvorhabens ist gesichert.
  • Das Bauvorhaben bedarf keiner Ausnahme nach § 69 BauO NRW.
  • Die Erklärung zur Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW die Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB bleiben aus.

Verfahren der Genehmigungsfreistellung

Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, also dem Bauamt, ein. Mit dem Bauvorhaben dürfen Sie einen Monat nach Einreichung der Unterlagen beginnen. Erklärt das Bauamt vor Ablauf dieser Frist, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll und auch eine Untersagung nicht erfolgen wird, dürfen Sie mit dem Bauvorhaben auch vor Ablauf der Monatsfrist beginnen.

Für die Realisierung Ihres Vorhabens im Rahmen der Genehmigungsfreistellung, insbesondere für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen, ist gemäß § 67 BauO NRW die Beteiligung einer bzw. eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfassers notwendig.

Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser ist gleichzeitig Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zu Ihrem konkreten Bauvorhaben.

Für alle Fragen im Vorfeld nutzen Sie gerne unsere Bauberatung und wenden sich an die Mitarbeiterinnen des Technischen Bürgerbüros.
 



Gebühren

Jeweils 50,00 € für die vorzeitige Mitteilung zum Baugenehmigungsverfahren oder die Erklärung zur Untersagung, sofern ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird.
 



Rechtliche Grundlagen