Eine Baulast ist im Allgemeinen immer dann erforderlich, wenn Sie Ihr geplantes Bauvorhaben auf Ihrem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform herstellen können und somit ein anderes Grundstück zur Genehmigungsfähigkeit Ihres Bauvorhabens herangezogen werden muss.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW nicht komplett auf Ihrem Grundstück liegen oder wenn Sie die für Ihr Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze auf Ihrem Grundstück nicht nachweisen können.
Dieser Mangel kann geheilt werden, indem die erforderliche Anforderung von einer anderen Grundstückseigentümerin bzw. einem Grundstückseigentümer auf ihrem bzw. dessen Grundstück gesichert wird. Erst mit Übernahme dieser sogenannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung wird Ihr Bauvorhaben genehmigungsfähig.
Zu unterscheiden ist die Baulast etwa von grundbuchlichen, also privatrechtlichen, Sicherungen. Diese reichen zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht aus.
Beispiel für eine sogenannte Abstandsflächenbaulast

Die Eintragung einer Baulast ist damit immer abhängig von einem konkreten Bauvorhaben und erfolgt ausschließlich auf Antrag. Antragsteller:in ist in der Regel die Bauherrin bzw. der Bauherr. Übernommen werden kann die Baulast dagegen nur von der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer des Grundstücks, auf dem die Baulast eingetragen werden soll.
Benötigte Dokumente
- amtlicher Lageplan bei sogenannten Flächenbaulasten
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Gebühren
- Es können Gebühren anfallen