Was ist eine Grundstücksentwässerungsanlage?
Grundstücksentwässerungsanlagen (GEA) sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere der Übergabeschacht, die Abwassereinläufe, Sammelgruben, Kleinkläranlagen, Abscheideranlagen, Hebeanlagen, Pumpschächte mit Druckpumpen, Rückstausicherungen, Sicker-anlagen und Abwasserleitungen einschließlich deren Absperrvorrichtungen, Reinigungsschächte und ‐öffnungen etc. Zu den Abwasserleitungen gehören auch die Grundleitungen (auf dem Grundstück im Erdbereich unter den Baukörpern und sonst im Erdreich verlegte Leitungen) einschl. Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze.
Die Erstellung und Änderung dieser Anlagen muss zugestimmt werden. Die Grundlage hierfür liefert die Entwässerungssatzung der Umweltbetriebe der Stadt Kleve - AöR – (USK).
§ 14 Zustimmungsverfahren
Die Zustimmung der Stadt Kleve/USK ist einzuholen für
1. den Anschluss von Grundstücksentwässerungsanlagen an die öffentlichen Entwässerungsanlagen,
2. die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlagen. Dies gilt auch bei zeitlich begrenzten Benutzungen,
3. die Herstellung von Grundstücksentwässerungsanlagen und die Änderung und Erweiterung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
Die Zustimmung wird durch Vorlage eines Entwässerungsantrages gebührenpflichtig erteilt.
Wo beginnt die Verantwortung der Grundstückseigentümer?
Verantwortlich für Bau und Instandhaltung der privaten GEA ist der/die Grundstückseigentümer/in. Die GEA endet am Übergabepunkt zum Anschlusskanal. In der Stadt Kleve ist das die straßenseitige Grundstücksgrenze.
Welche Unterlagen sind dem Entwässerungsantrag beizufügen?
Der Entwässerungsantrag ist in zweifacher Ausfertigung beim Fachbereich Tiefbau der Stadt Kleve mit folgenden Unterlagen einzureichen:
1. Die Baubeschreibung für die Grundstücksentwässerung können Sie auf unserer Internetseite www.kleve.de kostenlos herunterladen oder vom Fachbereich Tiefbau erhalten.
2. Im Lageplan (Maßstab mind. 1:500) muss der Verlauf der vorhandenen und geplanten GEA für Schmutz‐ und Regenwasser eingezeichnet sein:
- Lage und Führung der Leitungen mit Angabe der Rohrnennweiten (Rohrdurchmesser)
- Angabe des Gefälles von Rohrleitungen
- Darstellung der Schächte auf dem Grundstück
- Darstellung von Regenfallrohren, Hofeinläufen, Entwässerungsrinnen, Abscheidern etc.
3. Die Entwässerungszeichnungen (Maßstab mind. 1:100) sind als Grundrisszeichnungen (Kellergeschoss / Erdgeschoss / Obergeschosse / Dachgeschoss oder Staffelgeschoss) und Schnittzeichnungen der Gebäude mit Darstellung von Entwässerungsgegenstände, Grund‐ und Sammelleitungen, Fallleitungen, Lüftungsleitungen, Reinigungsöffnungen einzureichen. Falls vorhanden sind außerdem Entwässerungsgegenstände im Kellergeschoss (z.B. Waschmaschine, Bodenabläufe, Waschbecken etc.) mit den dazugehörigen Rückstauvorrichtungen anzugeben.
4. Die Beschreibung und Berechnung der Entwässerungsanlage, insbesondere die Tiefenlage bezogen auf Normalhöhennull (NHN), die Durchmesser der Grundleitungen und die abzuleitenden Wassermengen sind dem Antrag beizulegen.
Die Umweltbetriebe der Stadt Kleve (USK) als Betreiber können in Einzelfällen weitere Unterlagen fordern.
Regenwasserversickerung:
Gemäß §9 der Entwässerungssatzung der USK besteht für das gesamte Stadtgebiet ein Anschluss- und Benutzungszwang in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach §48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Kleve auch für das Niederschlagswasser.
Eine Versickerung ist in Gebieten ohne Regenwasserkanalisation immer dann möglich, wenn dadurch Gebäude, Nachbargrundstücke oder das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
Bei einer geplanten Regenwasserversickerung auf dem Grundstück sind im Entwässerungsantrag folgende zusätzliche Angaben zu machen:
- Art der Regenwasserversickerung mit Angabe der Größe/ Abmessungen im Lageplan
- Eine Bemessung/ ein Nachweis der Größe der Versickerungsanlage
- ggf. Bodengutachten mit Angabe der Bodenart, des Durchlässigkeitsbeiwerts (kf‐Wert) und des höchsten Grundwasserstandes unter dem Gelände
Bei der Bemessung, Ausstattung und dem Betrieb der Versickerungsanlagen sind die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und das Arbeitsblatt DWA‐A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu beachten.
Ferner ist zusätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve zu beantragen ist. Den Antrag „Erteilung einer Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers“ können Sie auf www.kreis-kleve.de herunterladen.
Was ist noch zu beachten?
Der Anschluss an den öffentlichen Kanal, die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen sowie der Bau, Betrieb und/ oder die Änderung der GEA hat gemäß der Entwässerungssatzung (USK) zu erfolgen.
Mit der Erstellung/ Änderung eines Anschlusses sowie der GEA darf nicht vor der Zustimmung begonnen werden.
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden ist.
Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Anlage die Notwendigkeit, von den genehmigten Plänen abzuweichen, ist die Abweichung unverzüglich dem Fachbereich Tiefbau der Stadt Kleve anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.
Es sind außerdem die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN EN 12056 und 752 bzw. die DIN 1986, zu beachten.
Die Genehmigung erstreckt sich auch auf den/die Rechtsnachfolger/in des/der Genehmigungsinhabers/in und wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die Vorschriften des Landeswassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
Beauftragung und Herstellung von Kanalanschlussleitungen
Sollte kein Kanalanschluss für das zu bebauende Grundstück vorhanden sein, erstellt die Stadt Kleve auf Antrag den Abwasseranschluss vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze des Anliegers. (ggf. wird dieser gegen Erstattung des Kostenaufwandes durch die Stadt Kleve hergestellt). Hierfür ist eine Kostenerstattungserklärung dem Fachbereich Tiefbau vorzulegen. Die Weiterführung dieser Leitung auf Privatgelände ist Sache des Grundstückseigentümers. Hierbei ist folgendes zu beachten:
- Der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage ist zustimmungspflichtig.
- Der Anschluss darf erst nach Erteilung der Zustimmung durch die Stadt Kleve vorgenommen werden.
- Die Zustimmung wird erst nach Freigabe der öffentlichen Abwasseranlage erteilt.
- Die Kanaltiefen am Grundstück werden in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung festgelegt.
- Die Kontrollschächte müssen unmittelbar an der Grundstücksgrenze (Abwasserübergabestelle) liegen.
Abnahme des fertigen Kanalanschlusses
Die Abnahme des Anschlusses an der offenen Baugrube erfolgt an Werktagen (Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr).
Der Abnahmetermin ist spätestens ein Tag vorher bei
Herr Dombek - Tel.: 02821 84-728
E‐Mail: frank.dombek@kleve.de
bekanntzugeben.
Was ist eine „digitale Grundstücksakte“?
Über die Grundstücke mit Entwässerungsanlagen werden sogenannte „digitale Grundstücksakten“ geführt, in denen vorhandene Entwässerungsunterlagen abgelegt sind. Der/Die Grundstückseigentümer/in oder deren Bevollmächtigte haben die Möglichkeit die „digitalen Grundstücksakten“ nach Terminvereinbarung beim Fachbereich Tiefbau einzusehen.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Der Fachbereich Tiefbau der Stadt Kleve steht für die Beratung der Antragssteller, die Prüfung und Zustimmung der Anträge zur Verfügung.
Stadt Kleve
Fachbereich 66 - Tiefbau - Abteilung: 66.2
Infrastrukturmanagement
Raum 3.09
Minoritenplatz 1
47533 Kleve
Herr Malerba - Tel.: 02821 84-415
E‐Mail: alessandro.malerba@kleve.de
oder grundstuecksentwaesserung@kleve.de