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Erkärung zur Geschlechtsangabe

Geburt Füße eines Neugeborenen

Mit Datum vom 01.11.2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung Anderer zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu stärken.

Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche oder nichtbinäre Personen haben bereits seit dem 01.08.2024 die Möglichkeit, sich für eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen im Standesamt anzumelden. In der Anmeldung sollen bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden. Die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben sind jedoch nicht bindend.

Frühestens 3 Monate bis maximal 6 Monate nach der Anmeldung kann die eigentliche Änderung erklärt werden.

Mit der Erklärung kann der Geschlechtseintrag neu bestimmt oder gestrichen werden. Die Neubestimmung kann in divers, männlich oder weiblich erfolgen. Zusätzlich ist ein Vorname zu erklären, welcher dem neugewählten Geschlechtseintrag entspricht. Eine Namensänderung ist nicht erforderlich, wenn der bisher geführte Vorname bereits dem gewählten Geschlechtseintrag entspricht.

Die Änderung erklären können auch beschränkt geschäftsfähige minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Sie benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Bei Kindern unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter die Erklärung ab. 

Auch Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können eine Erklärung nach dem SBGG abgeben. Voraussetzung ist jedoch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis oder eine blaue Karte EU. Sofern der Aufenthaltstitel innerhalb von 2 Monaten nach der Erklärung widerrufen wird und dies zur Ausreisepflicht führt, bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.

Eine erneute Erklärung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Sofern eine Erklärung abgegeben wird, die auf ein früher geführtes Geschlecht zielt, wird auch der frühere Name wieder verbindlich.

Die Erklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden. Allerdings haben Anmeldung und Erklärung bei demselben Standesamt zu erfolgen.

Die Gebühr für diese Erklärung beträgt 45 Euro.

Fragen zu dieser Dienstleistung richten Sie bitte per E-Mail an standesamt@kleve.de oder kontaktieren Sie uns telefonisch oder persönlich.