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Gewerbliches Abwasser

Zusätzlich zu dem häuslich-sanitären Abwasser fällt in Gewerbe- und Industriebetrieben häufig betriebliches Abwasser an. Dieses Abwasser kann Eigenschaften aufweisen, die potentiell gefährlich für das in den Abwasseranlagen beschäftigte Personal oder aber für die Abwasseranlagen selbst sein kann. Um das Personal und die Anlagen zu schützen, sind in unserer Entwässerungssatzung Einleitungsbedingungen festgelegt. Für bestimmte Branchen werden auch durch wasserrechtliche Bestimmungen bereits Einleitungsbedingungen vorgegeben. Diese bleiben durch unsere Satzung unberührt.

Abwasservorbehandlung

In einigen Fällen ist die Einhaltung der Einleitungsbestimmungen nur durch den Einbau einer Abwasservorbehandlungsanlage gewährleistet.

Bevor ein neuer Betrieb eingerichtet wird oder aber gravierende Änderungen vorgenommen werden, muss daher geprüft werden, ob potentiell Abwasser anfällt, das zur Einhaltung der Einleitungsbestimmungen vorbehandelt werden muss. Beispielsweise wird das Abwasser aus Autowaschanlagen meistens über einen Benzin- oder Koaleszenzabschneider vorgereinigt.

Wenn Abwasser anfällt, das vorzubehandeln ist, so ist dies zunächst mit dem Kreis Kleve als unterer Wasserbehörde abzustimmen, die die Vorbehandlungsmaßnahmen bestimmt. Danach erfolgt die Stellungnahme vom Fachbereich 66 – Tiefbau und zuletzt der USK.

Abwasserüberwachung

Um die Einhaltung unserer Abwassersatzung zu gewährleisten, werden in unregelmäßigen Abständen Abwasserproben von gewerblichen Betrieben entnommen, analysiert und bewertet.