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Schulzuführungen

Leere Schulklasse ohne Schüler

Jeder junge Mensch hat nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen das Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Gleichzeitig besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine generelle Schulpflicht.

In erster Linie ist es die Verantwortung der Erziehungsberechtigten, dass ihre Kinder regelmäßig am Schulunterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilnehmen.

Sollten schulpflichtige Kinder und Jugendliche dennoch unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben und somit ihre Schulpflicht verletzen, sucht die Schulleitung zunächst den Kontakt zu den Erziehungsberechtigten. Zusammen wird anschließend versucht, eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht wiederherzustellen.

Falls jedoch alle Maßnahmen der Beratung und erzieherischen Einwirkung auf die Kinder oder Jugendlichen fehlschlagen, findet auf Antrag der Schulleitung eine zwangsweise Zuführung zur Schule statt.

Die Schulzuführung wird in Kleve durch den Fachbereich 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, ausgeführt.