Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.
Beispiele hierfür sind:
- Übernahme von ambulanten Betreuungsleistungen für Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres
- befristete Übernahme von Unterkunftskosten bei Inhaftierung