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Umschulung und berufliche Weiterbildung
Die berufliche Weiterbildung/ Umschulung ermöglicht Personen, die in ihrem erlernten Beruf aus diversen Gründen nicht mehr Fuss fassen können, neue Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten.
Vor dem Hintergrund des aktuell viel diskutierten Fachkräftemangels, ist die berufliche Weiterbildung ein geeignetes Instrument, um diesem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Neben der Frage, welche Umschulung für eine Person die Richtige ist, und ob in diesem Berufsfeld eine Nachfrage am Arbeitsmarkt existiert, sind die persönlichen Voraussetzungen zu überprüfen.
Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, können durch das Jobcenter bei der beruflichen Weiterbildung gefördert werden (§§ 81 ff. SGB III).
Persönliche Voraussetzungen
Bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung handelt es sich um eine Ermessensleistung. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind u.a die individuelle Situation des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Umstand zu berücksichtigen, ob Vermittlungs- und Eigenbemühungen über einen angemessenen Zeitraum erfolglos waren.
Bei der Prüfung der Vermittlungs- und Eigenbemühungen ist nicht nur auf den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen. Es ist zu überprüfen, ob ohne die Weiterbildung keine Vermittlungschancen in angemessener oder absehbarer Zeit bestehen (allgemeine Nichtvermittelbarkeit).
Neben einer bestehenden Arbeitslosigkeit, muss die Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung notwendig sein. Dies ist u.a. der Fall wenn,
- ein unbefristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird, oder
- die Notwendigkeit auf Grund fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist.
Die berufliche Weiterbildung ist streng von der beruflichen Erstausbildung abzugrenzen. Bei der Prüfung der Anerkennung der Notwendigkeit gilt daher, dass grundsätzlich eine Ausbildung immer vorrangig ist.
Die Notwendigkeit kann nur anerkannt werden, wenn
- eine Ausbildung bereits abgeschlossen wurde, oder
- mindestens 3 Jahre eine auf Dauer ausgerichtete und als Existenzgrundlage geeignete berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, oder
- eine Ausbildung aus persönlichen Gründen (z.B. häusliche und familiäre Situation, Schulbildung, Lebensalter) nicht zumutbar ist.
Eine berufliche Weiterbildung ist nur möglich, wenn hierzu ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. In diesem Gespräch muss geklärt werden,
- ob die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und
- ob, bzw. welche Maßnahme/Weiterbildung die arbeitsmarktpolitisch
zweckmäßigste ist.
Die Bewilligung einer beruflichen Weiterbildung ohne vorausgegangene Beratung ist nicht möglich.
In dem Gespräch sind weiter folgende Aspekte mit dem eLb zu klären:
- welche beruflichen Neigungen/ Interessen bestehen?
- hat der eLb sich mit dem neuen Berufsbild auseinandergesetzt?
- ist ein vorheriges Praktikum möglich/ sinnvoll?
- erfüllt der eLb die Voraussetzungen für den neuen Beruf?
- wie sieht die Marktsituation in dem neuen Beruf aus?
- ist im Anschluss eine Integration möglich?
- besteht Klarheit über die Dauer, den Ort und den Aufwand, etc. während der beruflichen Weiterbildung?
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
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50.4 Jobcenter im Kreis Kleve, Fallmanagement |
Lindenallee 33 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 537 Arbeitsvermittlung@Kleve.de |
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