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Buchführungsgrundsätze
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Kommunen (GoB-K)
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind Regeln, damit eine dem Zweck des gemeindlichen Haushaltsrechts entsprechende Buchführung durch die Gemeinden vorgenommen und ein gemeindlicher Jahresabschluss und Gesamtabschluss aufgestellt werden können.
Der Fachbereich Rechnungsprüfung hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Grundsätze im Rahmen seiner Prüfung begleitend oder nachträglich zu prüfen.
Grundsatz | Erläuterung |
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![]() | In der Buchführung sind alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfassen und zu dokumentieren. Daraus folgt das Erfordernis des systematischen Aufbaus der Buchführung unter Aufstellung eines Kontenplans, das Prinzip der vollständigen und verständlichen Aufzeichnung sowie das Belegprinzip, d.h. die Grundlage für die Richtigkeit der Buchung bildet den Buchungsbeleg mit der Feststellung "Keine Buchung ohne Beleg". Dazu zählt auch die Einhaltung der vorgesehenen Aufbewahrungsfristen. |
![]() | Die Aufzeichnungen über die Geschäftsvorfälle durch die Stadt müssen die Realität möglichst genau abbilden, so dass die Informationen daraus begründbar, nachvollziehbar sowie objektiv richtig und willkürfrei sind. Sie müssen sich in ihren Aussagen mit den zugrunde liegenden Dokumenten decken und der Buchführungspflichtige bestätigen kann, dass die Buchführung eine getreue Dokumentation seiner Geschäftsvorfälle nach den rechtlichen Bestimmungen und den GoB-K erfolgt. |
![]() | Die Informationen des Rechnunsgwesens sind für den Rat und die Bürger/innen als Öffentlichkeit so aufzubereiten und verfügbar zu machen, dass die wesentlichen Informationen über die Vermögens- und Schuldenlage klar ersichtlich und verständlich sind. |
![]() | Es ist ein enger zeitlicher Bezug zwischen Zeitraum, über den Rechenschaft gegeben wird, und der Veröffentlichung der Rechenschaft herzustellen. |
![]() | Das Rechnungswesen muss die Informationen bieten, die zur Rechenschaft notwendig sind, sich jedoch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Verständlichkeit auf die relevanten Daten beschränken. Dabei soll der Aufwand der Informationsbeschaffung in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Informationsbereitstellung stehen. |
![]() | Die Grundlagen des Rechnungswesens, insbesondere die Methoden für Ansatz und Bewertung des Vermögens, sollen in der Regel unverändert bleiben, so dass eine Stetigkeit im Zeitaalauf erreicht wird. Notwendige Anpassungen sind besonders kenntlich zu machen. |
![]() | Im Jahresabschluss ist über die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der gesamten Haushaltswirtschaft Rechenschaft abzulegen. |
Ansprechpartner
Name | Kontakt |
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Dahmen, Markus |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 417 E-Mail: Markus.Dahmen@Kleve.de |
Verfürth, Christoph |
Minoritenplatz 1 47533 Kleve Tel.:0 28 21 / 84 - 404 E-Mail: Christoph.Verfuerth@Kleve.de |
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